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Umsatzsteuerbarkeit von ebay-Verkäufen

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Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te in dem Ver­fah­ren XI R 43/13 zu beur­tei­len, ob die Ver­äu­ße­rung von 140 Pelz­män­teln, die im Zuge der Haus­halts­auf­lö­sung einer Ver­stor­be­nen auf der Inter­net-Platt­form ebay ver­äu­ßert wor­den sind, eine unter­neh­me­ri­sche und damit umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Tätig­keit darstellt.

Das Finanz­amt bejah­te eine Umsatz­steu­er­pflicht, das Finanz­ge­richt gab der dage­gen gerich­te­ten Kla­ge mit der Begrün­dung statt, weil der Ver­äu­ße­rer ledig­lich Tei­le einer Pri­vat­samm­lung ver­kauft habe.

Die­ser Auf­fas­sung ist der BFH in sei­nem Urteil vom 12.08.2015 hin­ge­gen nicht gefolgt und hat die Umsatz­steu­er­pflicht bejaht.

Aus­zug aus der Pres­se­mit­tei­lung:

Die Auf­fas­sung des FG, die Klä­ge­rin habe — ver­gleich­bar einem Samm­ler — eine pri­va­te Pelz­man­tel­samm­lung ver­kauft, hal­te einer revi­si­ons­recht­li­chen Über­prü­fung nicht stand. Mit der Tätig­keit eines pri­va­ten Samm­lers habe die Tätig­keit der Klä­ge­rin nichts zu tun; denn die Klä­ge­rin habe nicht eige­ne, son­dern frem­de Pelz­män­tel — die (angeb­li­che) „Samm­lung“ der Schwie­ger­mut­ter — ver­kauft. Nicht berück­sich­tigt habe das FG, dass die ver­kauf­ten Gegen­stän­de (anders als z.B. Brief­mar­ken, Mün­zen oder his­to­ri­sche Fahr­zeu­ge) kei­ne Samm­ler­stü­cke, son­dern Gebrauchs­ge­gen­stän­de sei­en. Ange­sichts der unter­schied­li­chen Pelz­ar­ten, ‑mar­ken, Kon­fek­ti­ons­grö­ßen und der um bis zu 10 cm von­ein­an­der abwei­chen­den Ärmel­län­gen sei nicht ersicht­lich, wel­ches „Sam­mel­the­ma“ ver­folgt wor­den sein sollte.

Maß­geb­li­ches Beur­tei­lungs­kri­te­ri­um dafür, ob eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit vor­liegt, sei, ob der Ver­käu­fer, wie z.B. ein Händ­ler, akti­ve Schrit­te zur Ver­mark­tung unter­nom­men und sich ähn­li­cher Mit­tel bedient hat. Davon ist der BFH in der vor­lie­gen­den Kon­stel­la­ti­on aus­ge­gan­gen. Der Hin­weis der Klä­ge­rin auf die begrenz­te Dau­er ihrer Tätig­keit füh­re zu kei­ner ande­ren Beurteilung.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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