Überstunden sind nach § 1 Abs. 1 der Anlage 6 AVR die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Eine ausdrückliche Anordnung ist nicht erforderlich, vielmehr reicht aus, dass der Vorgesetzte diese Zeiten kennt und sie duldet.
§ 3 Abs. 1 beinhaltet den Grundsatz, dass die geleisteten Überstunden durch entsprechende Arbeitsbefreiung bis zum Ende des nächsten Kalendermonats auszugleichen sind. Dieser Zeitraum kann im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter verlängert werden. Kommt eine einvernehmliche Verlängerung des Ausgleichszeitraumes nicht zu Stande, wird der Anspruch auf finanzielle Abgeltung spätestens mit Ablauf des nächsten Kalendermonats fällig, § 3 Abs. 2.
Sollte bereits vor Ablauf des Ausgleichszeitraums feststehen, dass eine Freizeitabgeltung nicht möglich ist, tritt bereits zu diesem Zeitpunkt Fälligkeit des Anspruchs auf finanzielle Abgeltung ein.
Die Verlängerung des Ausgleichszeitraumes ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: es muss ein sogenannter „begründeter Einzelfall“ vorliegen und es muss eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt werden. Sobald eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, entsteht spätestens nach Ende des nächsten Kalendermonats ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der geleisteten Überstunden.
Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Daraus ergibt sich unter anderem, dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann.
Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann wiederum nur einvernehmlich in einen Anspruch auf Freizeitausgleich umgewandelt werden, das heißt, im Falle des Ablaufs des Ausgleichszeitraums, ist der Dienstgeber grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die entsprechenden Überstunden durch Zahlung der Überstundenvergütung abzurechnen.
Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die Mitarbeitervertretung, anders als bei der Anordnung von Überstunden, bei der Abgeltung, sei es durch Freizeit oder Vergütung, keine Beteiligungsrechte hat.
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
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