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Abgeltung von Überstunden

Über­stun­den sind nach § 1 Abs. 1 der Anla­ge 6 AVR die auf Anord­nung des Dienst­ge­bers geleis­te­ten Arbeits­stun­den, die über die im Rah­men der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit für die Woche dienst­plan­mä­ßig bzw. betriebs­üb­lich fest­ge­setz­ten Arbeits­stun­den hin­aus­ge­hen. Eine aus­drück­li­che Anord­nung ist nicht erfor­der­lich, viel­mehr reicht aus, dass der Vor­ge­setz­te die­se Zei­ten kennt und sie duldet.

§ 3 Abs. 1 beinhal­tet den Grund­satz, dass die geleis­te­ten Über­stun­den durch ent­spre­chen­de Arbeits­be­frei­ung bis zum Ende des nächs­ten Kalen­der­mo­nats aus­zu­glei­chen sind. Die­ser Zeit­raum kann im Ein­ver­neh­men mit dem Mit­ar­bei­ter ver­län­gert wer­den. Kommt eine ein­ver­nehm­li­che Ver­län­ge­rung des Aus­gleichs­zeit­rau­mes nicht zu Stan­de, wird der Anspruch auf finan­zi­el­le Abgel­tung spä­tes­tens mit Ablauf des nächs­ten Kalen­der­mo­nats fäl­lig,  § 3 Abs. 2.

Soll­te bereits vor Ablauf des Aus­gleichs­zeit­raums fest­ste­hen, dass eine Frei­zeit­ab­gel­tung nicht mög­lich ist, tritt bereits zu die­sem Zeit­punkt Fäl­lig­keit des Anspruchs auf finan­zi­el­le Abgel­tung ein.

Die Ver­län­ge­rung des Aus­gleichs­zeit­rau­mes ist an zwei Vor­aus­set­zun­gen geknüpft: es muss ein soge­nann­ter „begrün­de­ter Ein­zel­fall“ vor­lie­gen und es muss eine ein­ver­nehm­li­che Ver­ein­ba­rung erzielt wer­den. Sobald eine der bei­den Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt ist, ent­steht spä­tes­tens nach Ende des nächs­ten Kalen­der­mo­nats ein Anspruch auf finan­zi­el­le Abgel­tung der geleis­te­ten Überstunden.

Der Arbeit­ge­ber legt den Zeit­punkt des Frei­zeit­aus­gleichs fest. Die­se ein­sei­ti­ge Leis­tungs­be­stim­mung hat nach bil­li­gem Ermes­sen zu erfol­gen. Dar­aus ergibt sich unter ande­rem, dass der Arbeit­ge­ber eine ange­mes­se­ne Ankün­di­gungs­frist wah­ren muss. Die Arbeits­frei­stel­lung muss dem Arbeit­neh­mer so recht­zei­tig mit­ge­teilt wer­den, dass er sich noch aus­rei­chend auf die zusätz­li­che Frei­zeit ein­stel­len kann.

Ein bereits ent­stan­de­ner Anspruch auf Über­stun­den­ver­gü­tung kann wie­der­um nur ein­ver­nehm­lich in einen Anspruch auf Frei­zeit­aus­gleich umge­wan­delt wer­den, das heißt, im Fal­le des Ablaufs des Aus­gleichs­zeit­raums, ist der Dienst­ge­ber grund­sätz­lich berech­tigt und ver­pflich­tet, die ent­spre­chen­den Über­stun­den durch Zah­lung der Über­stun­den­ver­gü­tung abzurechnen.

Erwäh­nens­wert in die­sem Zusam­men­hang ist, dass die Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung, anders als bei der Anord­nung von Über­stun­den, bei der Abgel­tung, sei es durch Frei­zeit oder Ver­gü­tung, kei­ne Betei­li­gungs­rech­te hat.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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