Der Begriff Überstunden ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 6 zur AVR definiert. Danach sind Überstunden die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.
Bei Teilzeitbeschäftigten sind hierunter geleistete Arbeitsstunden zu verstehen, die über die regelmäßige Arbeitszeit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 5 zur AVR hinausgehen.
Mehrarbeitsstunden sind Arbeitsstunden, welche über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgehen. Bei Teilzeitbeschäftigten sind das diejenigen Arbeitsstunden, die über die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, maximal bis 39 Stunden pro Woche.
Im Hinblick auf Teilzeitbeschäftigte ist zu beachten, dass diese, außer in Notfällen, nicht zur Arbeitsleistung von Mehrarbeitsstunden oder Überstunden verpflichtet sind, da eine genaue zeitliche Verpflichtung vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer nur zu diesen Zeiten zur Verfügung stehen will und muss. Anderes gilt nur, wenn vertraglich die Leistung von Mehrarbeit vereinbart ist.Denn aus einer Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung folgt grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nur in dem festgelegten Zeitraum zur Verfügung stellen will.
Schwerbehinderte sind nach § 124 SGB IX auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Dies betrifft allerdings nur die über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitsleistung. Insoweit kommt es auf die oben vorgenommene Begriffsdifferenzierung an.
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage 6 zur AVR dürfen Überstunden nur angeordnet werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Dann sollen auch gem. Satz 3 möglichst alle Mitarbeiter gleichmäßig zu Überstunden herangezogen werden.
Ist die Notwendigkeit von Überstunden voraussehbar, soll der Dienstgeber sie gem. Satz 4 spätestens am Vortag ankündigen.
Ein Notfall setzt voraus, dass Gefahren für den Betrieb drohen, oder der Schutz von erheblichen betrieblichen Interessen die Überstunden erforderlich machen.
Die Regelung von Überstunden ist eine Domäne des Tarifrechts und unterliegt der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung.
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung MAZ des Prosper-Hospitals Recklinghausen im Dezember 2012.