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Anordnung von Überstunden/Mehrarbeit

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Der Begriff Über­stun­den ist in § 1 Abs. 1  Satz 1 der Anla­ge 6 zur AVR defi­niert. Danach sind Über­stun­den die auf Anord­nung des Dienst­ge­bers geleis­te­ten Arbeits­stun­den, die über die im Rah­men der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit für die Woche dienst­plan­mä­ßig bzw. betriebs­üb­lich fest­ge­setz­ten Arbeits­stun­den hinausgehen.

Bei Teil­zeit­be­schäf­tig­ten sind hier­un­ter geleis­te­te Arbeits­stun­den zu ver­ste­hen, die über die regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Anla­ge 5 zur AVR hinausgehen.

Mehr­ar­beits­stun­den sind Arbeits­stun­den, wel­che über die gesetz­li­che Arbeits­zeit hin­aus­ge­hen. Bei Teil­zeit­be­schäf­tig­ten sind das die­je­ni­gen Arbeits­stun­den, die über die dienst­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Arbeits­zeit hin­aus­ge­hen, maxi­mal bis 39 Stun­den pro Woche.

Im Hin­blick auf Teil­zeit­be­schäf­tig­te ist zu beach­ten, dass die­se, außer in Not­fäl­len, nicht zur Arbeits­leis­tung von Mehr­ar­beits­stun­den oder Über­stun­den ver­pflich­tet sind, da eine genaue zeit­li­che Ver­pflich­tung ver­ein­bart ist, dass der Arbeit­neh­mer nur zu die­sen Zei­ten zur Ver­fü­gung ste­hen will und muss. Ande­res gilt nur, wenn ver­trag­lich die Leis­tung von Mehr­ar­beit ver­ein­bart ist.Denn aus einer Ver­ein­ba­rung einer Teil­zeit­be­schäf­ti­gung folgt grund­sätz­lich, dass der Arbeit­neh­mer sei­ne Arbeits­kraft nur in dem fest­ge­leg­ten Zeit­raum zur Ver­fü­gung stel­len will.

Schwer­be­hin­der­te sind nach § 124 SGB IX auf Ver­lan­gen von Mehr­ar­beit frei­ge­stellt. Dies betrifft aller­dings nur die über 8 Stun­den werk­täg­lich hin­aus­ge­hen­de Arbeits­leis­tung. Inso­weit kommt es auf die oben vor­ge­nom­me­ne Begriffs­dif­fe­ren­zie­rung an.

Gem. § 1 Abs. 1 Satz  2 der Anla­ge 6 zur AVR dür­fen Über­stun­den nur ange­ord­net wer­den, wenn ein drin­gen­des dienst­li­ches Bedürf­nis besteht. Dann sol­len auch gem. Satz 3 mög­lichst alle Mit­ar­bei­ter gleich­mä­ßig zu Über­stun­den her­an­ge­zo­gen werden.

Ist die Not­wen­dig­keit von Über­stun­den vor­aus­seh­bar, soll der Dienst­ge­ber sie gem. Satz 4 spä­tes­tens am Vor­tag ankündigen.

Ein Not­fall setzt vor­aus, dass Gefah­ren für den Betrieb dro­hen, oder der Schutz von erheb­li­chen betrieb­li­chen Inter­es­sen die Über­stun­den erfor­der­lich machen.

Die Rege­lung von Über­stun­den ist eine Domä­ne des Tarif­rechts und unter­liegt der Mit­be­stim­mung der Mitarbeitervertretung.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung MAZ des Prosper-Hospitals Recklinghausen im Dezember 2012.

 

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