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Anspruch auf Mindestlohn bei einem Praktikum — Unterbrechung des Praktikums — Höchstdauer

Prak­ti­kan­ten haben grund­sätz­lich kei­nen Anspruch auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn, wenn sie das Prak­ti­kum zur Ori­en­tie­rung für eine Berufs­aus­bil­dung oder für die Auf­nah­me eines Stu­di­ums leis­ten und es eine Dau­er von drei Mona­ten nicht über­steigt. In allen ande­ren Fäl­len haben auch Prak­ti­kan­ten einen Anspruch auf Ver­gü­tung in Höhe des Mindestlohns.

Pro­ble­ma­tisch kann die Berech­nung der Höchst­dau­er sein, wenn das Prak­ti­kum nicht zusam­men­hän­gend absol­viert wird. Die­ses kann unter­schied­li­che Grün­de haben.

Das Prak­ti­kum kann jeden­falls aus Grün­den in der Per­son des Praktikanten/der Prak­ti­kan­tin recht­lich oder tat­säch­lich unter­bro­chen und um die Dau­er der Unter­bre­chungs­zeit ver­län­gert wer­den, wenn zwi­schen den ein­zel­nen Abschnit­ten ein sach­li­cher und zeit­li­cher Zusam­men­hang besteht und die Höchst­dau­er von drei Mona­ten ins­ge­samt nicht über­schrit­ten wird. 

Das hat das BAG in sei­nem Urteil vom 30.01.2019, 5 AZR 556/17, klar­ge­stellt. Hier ver­such­te eine Prak­ti­kan­tin, Min­dest­lohn gel­tend zu machen und begrün­de­te ihre For­de­rung mit dem Argu­ment, die zuläs­si­ge Höchst­dau­er sei über­schrit­ten, so dass eine Ver­gü­tungs­pflicht bestehe. Grund für die Über­schrei­tung war jedoch ua. eine Erkran­kung der Klä­ge­rin sowie ein Fami­li­en­ur­laub und der damit ver­bun­de­ne Wunsch das Prak­ti­kum nach der krank­heits- bzw. urlaubs­be­ding­ten Unter­bre­chung fortzusetzen. 

Ein Anspruch auf Zah­lung des Min­dest­lohns bestand daher nicht.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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