Praktikanten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. In allen anderen Fällen haben auch Praktikanten einen Anspruch auf Vergütung in Höhe des Mindestlohns.
Problematisch kann die Berechnung der Höchstdauer sein, wenn das Praktikum nicht zusammenhängend absolviert wird. Dieses kann unterschiedliche Gründe haben.
Das Praktikum kann jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten/der Praktikantin rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.
Das hat das BAG in seinem Urteil vom 30.01.2019, 5 AZR 556/17, klargestellt. Hier versuchte eine Praktikantin, Mindestlohn geltend zu machen und begründete ihre Forderung mit dem Argument, die zulässige Höchstdauer sei überschritten, so dass eine Vergütungspflicht bestehe. Grund für die Überschreitung war jedoch ua. eine Erkrankung der Klägerin sowie ein Familienurlaub und der damit verbundene Wunsch das Praktikum nach der krankheits- bzw. urlaubsbedingten Unterbrechung fortzusetzen.
Ein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns bestand daher nicht.
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
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