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Anspruch auf Zulagengewährung

Ob und in wel­chem Umfang ein Mit­ar­bei­ter einen Anspruch auf Zah­lung einer Zula­ge hat, ergibt sich in ers­ter Linie aus dem zwi­schen Dienst­ge­ber und Mit­ar­bei­ter bestehen­den Arbeits­ver­trag in Ver­bin­dung mit den Bestim­mun­gen der ein­schlä­gi­gen (Vergütungs-)Anlage der AVR. Die Anla­ge 1 der AVR regelt in Abschnitt V die Kin­der­zu­la­ge, in Abschnitt VII die Wech­sel­schicht- und Schicht­zu­la­ge, in Abschnitt VIIa die Heim- und Werk­statt­zu­la­ge, in Abschnitt VIII die sons­ti­gen Zula­gen, dort wird dif­fe­ren­ziert zwi­schen der so genann­ten Stel­len­zu­la­ge und der Leis­tungs­zu­la­ge, sowie in Abschnitt VII­Ia  die beson­de­ren Zula­gen, die so genann­te „Bal­lungs­raum­zu­la­ge“.

Bei Erfül­lung der ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen besteht jeweils ein arbeits­ver­trag­li­cher Anspruch auf Gewäh­rung die­ser Zulage.

Dar­über hin­aus kann sich ein Anspruch auf Zah­lung einer Zula­ge auch aus einer so genann­ten betrieb­li­chen Übung erge­ben. Erhält mit­hin ein Mit­ar­bei­ter eine Zula­ge, obwohl er ggf. die hier­für erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt, ist zu prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen der so genann­ten betrieb­li­chen Übung vor­lie­gen, d.h., die regel­mä­ßi­ge Wie­der­ho­lung bestimm­ter Ver­hal­tens­wei­sen des Dienst­ge­bers, aus denen der Mit­ar­bei­ter schlie­ßen kann, ihm sol­le eine Leis­tung oder eine Ver­güns­ti­gung auf Dau­er ein­ge­räumt wer­den. Aus die­sem als Ver­trags­an­ge­bot zu wer­ten­den Ver­hal­ten des Dienst­ge­bers, wel­ches von den Mit­ar­bei­tern in der Regel still­schwei­gend gem. § 151 BGB ange­nom­men wird, erwach­sen ver­trag­li­che Ansprü­che auf die üblich gewor­de­nen Leistungen.

Ent­schei­dend für die Ent­ste­hung eines sol­chen Anspruchs ist nicht der Ver­pflich­tungs­wil­le, son­dern wie der Erklä­rungs­emp­fän­ger die Erklä­rung oder das Ver­hal­ten des Dienst­ge­bers nach Treu und Glau­ben unter Berück­sich­ti­gung aller Begleit­um­stän­de gem. den §§ 133, 157 BGB ver­ste­hen muss­te und ob er auf einen Bin­dungs­wil­len des Dienst­ge­bers schlie­ßen durfte.

Die­se von dem Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­wi­ckel­ten Grund­sät­ze der betrieb­li­chen Übung fin­den auch unter dem Gel­tungs­be­reich der AVR Anwendung.

Zu den zu wer­ten­den Umstän­den gehört u.a. auch die Bezeich­nung in der Lohn­ab­rech­nung. Die­se kann Anknüp­fungs­punkt für eine betrieb­li­che Übung sein.

Im Fal­le der Ver­set­zung oder einer Abord­nung eines Mit­ar­bei­ters könn­te sich ein Anspruch auf Wei­ter­ge­wäh­rung einer Zula­ge erge­ben, obwohl die erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen auf der neu­en Stel­le nicht mehr gege­ben sind. Anknüp­fungs­punkt hier­für ist § 9 des All­ge­mei­nen Teils der AVR, dort Absatz 1 Satz 1: Der Mit­ar­bei­ter kann im Rah­men sei­ner ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Tätig­keit aus dienst­li­chen oder betrieb­li­chen Grün­den in eine ande­re Ein­rich­tung des­sel­ben Dienst­ge­bers unter Wah­rung des Besitz­stan­des ver­setzt oder bis zu 6 Mona­ten abge­ord­net werden.

Als Besitz­stand kann eine gewähr­te Zula­ge jedoch nur dann gel­ten, wenn die Zah­lung der Zula­ge vor­aus­set­zungs­los und tätig­keits­un­ab­hän­gig gezahlt wor­den wäre. Ist die­se jedoch an die in den AVR nie­der­ge­leg­ten Vor­aus­set­zun­gen geknüpft, schei­det die Qua­li­fi­zie­rung als „Besitz­stand“ aus, so dass unter dem Gesichts­punkt „der Wah­rung des Besitz­stan­des“ sich kein Anspruch auf Wei­ter­ge­wäh­rung der Zula­ge her­lei­ten lässt.

Als wei­te­rer Anknüp­fungs­punkt für den Anspruch auf Zah­lung der Zula­ge kommt der so genann­te arbeits­recht­li­che Gleich­be­hand­lungs­grund­satz in Betracht. Die­ser besagt, dass der Dienst­ge­ber bei begüns­ti­gen­den Maß­nah­men gegen­über sei­nen Mit­ar­bei­tern kei­nen ein­zel­nen Mit­ar­bei­ter aus will­kür­li­chen Grün­den schlech­ter behan­deln darf, als ande­re, mit ihm ver­gleich­ba­re Mit­ar­bei­ter. Hier­von zu unter­schei­den ist jedoch die erlaub­te „Bes­ser­stel­lung“ im Ver­gleich zu die­ser ver­bo­te­nen „Schlech­ter­stel­lung“. Die Ein­ord­nung ist dabei abhän­gig von der Mehr­zahl der Fäl­le bzw. ob dem eine all­ge­mei­ne Regel zugrun­de liegt.

Eine Ver­let­zung die­ses Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes liegt bspw. vor, wenn alle Mit­ar­bei­ter einer Abtei­lung eine vor­be­halt­los gewähr­te Zula­ge erhal­ten, jedoch ein ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter nicht. Sodann resul­tiert ein Anspruch die­ses Mit­ar­bei­ters auf eben Zah­lung die­ser Zula­ge aus dem arbeits­recht­li­chen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Im Umkehr­schluss bedeu­ten die vor­ge­nann­ten Aus­füh­run­gen, dass eine Zula­ge immer dann ent­fal­len kann, wenn der Mit­ar­bei­ter aus vor­ge­nann­ten Grün­den kei­nen Anspruch auf (Weiter-)Gewährung der Zula­ge hat.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung MAZ des Prosper-Hospitals Recklinghausen Juni 2016.

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