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Anwälte müssen schlauer als Richter sein — sonst haften sie…

Der Beschluss vom BGH stammt zwar schon vom 12.10.2016, jedoch ist er gera­de wie­der in einer Fach­zeit­schrift ver­öf­fent­licht wor­den.  Ohne Wor­te.…

Der Leit­satz der NJW-Redak­ti­on lautet:
“Auch eine feh­ler­haf­te Rechts­be­helfs­be­leh­rung des Gerichts begrün­det kei­nen ent­schuld­ba­ren Rechts­irr­tum des Rechts­an­walts, der aus eige­ner Kennt­nis den Unter­schied zwi­schen einer Beschwer­de und einer Rechts­be­schwer­de ken­nen muss.”

Fazit 1:
Das Gericht muss den Unter­schied nicht kennen.

Fazit 2:
Wenn das Gericht den Unter­schied nicht kennt, macht nichts, der Rechts­an­walt haf­tet ja.…

BGH, Beschluss vom 12.10.2016, V ZB 178/15

 

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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