Es kann vorkommen, dass sich unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeit der geplante Urlaub anschließt. Immer häufiger stellt sich die Frage, ob und ggf. welche Verpflichtungen sich hieraus für den Arbeitnehmer ergeben.
Zunächst ist zu klären, ob dem Arbeitgeber im Hinblick auf einen bereits genehmigten Urlaub Handlungsoptionen zustehen. Ein genehmigter Urlaub entfaltet grundsätzlich unwiderrufliche Bindungswirkung und kann regelmäßig nicht einseitig geändert werden. Ein Widerruf dieser Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber scheidet aus. Eine nachträgliche Änderung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen eine Änderung des Urlaubs anstrebt. Lediglich in außergewöhnlichen Fallgestaltungen, wie z.B. die Erforderlichkeit der Arbeitskraft eines bestimmten Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum zur Verhinderung des Zusammenbruchs eines Unternehmens, hat die Rechtsprechung die Möglichkeit einer einseitigen Wiederherstellung der Arbeitspflicht anerkannt.
Andererseits kann auch ein Arbeitnehmer nicht durch einen Verzicht von seinem Urlaub zurücktreten, so lange der Arbeitgeber dem nicht zustimmt.
Demzufolge verbleibt es im Regelfall bei dem festgelegten Urlaub. Daran ändert auch eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nichts.
Den Arbeitnehmer treffen über die ordnungsgemäße Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer keine weiteren Handlungspflichten. Er ist weder verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsfähigkeit vor Urlaubsantritt durch ein entsprechendes Attest zu belegen, noch seine Arbeitsfähigkeit vor Urlaubsantritt auf andere Art und Weise unter Beweis zu stellen.
Wer also unmittelbar vor einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Urlaub krank war und dann rechtzeitig zum Urlaubsantritt wieder fit wird, kann seinen Urlaub ohne weiteres antreten.
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung MAZ des Prosper-Hospitals Recklinghausen 2014/20.