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Aus der Krankheit in den Urlaub

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Es kann vor­kom­men, dass sich unmit­tel­bar an eine Arbeits­un­fä­hig­keit der geplan­te Urlaub anschließt. Immer häu­fi­ger stellt sich die Fra­ge, ob und ggf. wel­che Ver­pflich­tun­gen sich hier­aus für den Arbeit­neh­mer ergeben.

Zunächst ist zu klä­ren, ob dem Arbeit­ge­ber im Hin­blick auf einen bereits geneh­mig­ten Urlaub Hand­lungs­op­tio­nen zuste­hen. Ein geneh­mig­ter Urlaub ent­fal­tet grund­sätz­lich unwi­der­ruf­li­che Bin­dungs­wir­kung und kann regel­mä­ßig nicht ein­sei­tig geän­dert wer­den. Ein Wider­ruf die­ser Frei­stel­lungs­er­klä­rung durch den Arbeit­ge­ber schei­det aus. Eine nach­träg­li­che Ände­rung bedarf einer aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeit­ge­ber aus betrieb­li­chen Grün­den eine Ände­rung des Urlaubs anstrebt. Ledig­lich in außer­ge­wöhn­li­chen Fall­ge­stal­tun­gen, wie z.B. die Erfor­der­lich­keit der Arbeits­kraft eines bestimm­ten Arbeit­neh­mers für einen bestimm­ten Zeit­raum zur Ver­hin­de­rung des Zusam­men­bruchs eines Unter­neh­mens, hat die Recht­spre­chung die Mög­lich­keit einer ein­sei­ti­gen Wie­der­her­stel­lung der Arbeits­pflicht anerkannt.

Ande­rer­seits kann auch ein Arbeit­neh­mer nicht durch einen Ver­zicht von sei­nem Urlaub zurück­tre­ten, so lan­ge der Arbeit­ge­ber dem nicht zustimmt.

Dem­zu­fol­ge ver­bleibt es im Regel­fall bei dem fest­ge­leg­ten Urlaub. Dar­an ändert auch eine vor­an­ge­gan­ge­ne Arbeits­un­fä­hig­keit des Arbeit­neh­mers nichts.

Den Arbeit­neh­mer tref­fen über die ord­nungs­ge­mä­ße Mit­tei­lung sei­ner Arbeits­un­fä­hig­keit und deren Dau­er kei­ne wei­te­ren Hand­lungs­pflich­ten. Er ist weder ver­pflich­tet, dem Arbeit­ge­ber sei­ne Arbeits­fä­hig­keit vor Urlaubs­an­tritt durch ein ent­spre­chen­des Attest zu bele­gen, noch sei­ne Arbeits­fä­hig­keit vor Urlaubs­an­tritt auf ande­re Art und Wei­se unter Beweis zu stellen.

Wer also unmit­tel­bar vor einem mit dem Arbeit­ge­ber ver­ein­bar­ten Urlaub krank war und dann recht­zei­tig zum Urlaubs­an­tritt wie­der fit wird, kann sei­nen Urlaub ohne wei­te­res antreten.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung MAZ des Prosper-Hospitals Recklinghausen 2014/20.

 

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