Der Mindestlohn ist ein “unabdingbarer Sockelanspruch”.
§ 3 MiLoG lautet:
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
§ 3 MiLoG behandelt ausdrücklich “Vereinbarungen”. Im Unterschied zu § 8 Abs. 3 Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG), das bis zum 15.08.2014 galt, einerseits und § 9 Satz 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) andererseits greift das MiLoG den Begriff der Ausschlussfrist nicht ausdrücklich auf. Vielmehr spricht das Gesetz von „Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen …“ — siehe oben. Der Grund dieser Formulierung ist mutmaßlich, dass der Gesetzgeber nicht den Begriff der “Ausschlussfrist” rekurrieren wollte, der an keiner Stelle legaldefiniert und daher auslegungsbedürftig ist. Vielmehr wollte der Gesetzgeber ungeachtet der Bezeichnung einer etwaigen Vereinbarung jede Regelung erfassen, die verhindert, dass der Arbeitnehmer zumindest den Entgeltanspruch auf den Mindestlohn erhält und behält. Ausschlussfristen bezwecken jedoch gerade ein solches Regelungsziel und sind damit Vereinbarungen im Sinne des oben zitierten § 3 Satz 1 MiLoG — so die bisherige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.
Demzufolge ist eine entsprechende Klausel — jedenfalls im Hinblick auf den Mindestlohn — unwirksam. Denkbar ist jedoch auch, dass sie vollständig unwirksam sein könnte mit der Folge, dass die Ausschlussfrist für keinen Anspruch Anwendung findet und Ansprüche dann nur der Verjährung unterliegen.
Die letztgenannte Auffassung ist sehr weitreichend. Die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bleibt abzuwarten.
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Das Bundesarbeitsgericht hat am 24. August 2016 nun entsprechende Klauseln gekippt. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor; die Pressemitteilung Nr. 44/16 vom 24. August 2016 findet sich hier: Klick!