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Ausschlussfristen und Mindestlohngesetz

Der Min­dest­lohn  ist ein “unab­ding­ba­rer Sockelanspruch”.

§ 3 MiLoG lautet:

Ver­ein­ba­run­gen, die den Anspruch auf Min­dest­lohn unter­schrei­ten oder sei­ne Gel­tend­ma­chung beschrän­ken oder aus­schlie­ßen, sind inso­weit unwirk­sam. Die Arbeit­neh­me­rin oder der Arbeit­neh­mer kann auf den ent­stan­de­nen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gericht­li­chen Ver­gleich ver­zich­ten; im Übri­gen ist ein Ver­zicht aus­ge­schlos­sen. Die Ver­wir­kung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

§ 3 MiLoG behan­delt aus­drück­lich “Ver­ein­ba­run­gen”. Im Unter­schied zu § 8 Abs. 3 Min­dest­ar­beits­be­din­gun­gen­ge­setz (MiArbG), das bis zum 15.08.2014 galt, einer­seits und § 9 Satz 3 Arbeit­neh­mer-Ent­sen­de­ge­setz (AEntG) ande­rer­seits greift das MiLoG den Begriff der Aus­schluss­frist nicht aus­drück­lich auf. Viel­mehr spricht das Gesetz von „Ver­ein­ba­run­gen, die den Anspruch auf Min­dest­lohn unter­schrei­ten oder sei­ne Gel­tend­ma­chung beschrän­ken oder aus­schlie­ßen …“ — sie­he oben. Der Grund die­ser For­mu­lie­rung ist mut­maß­lich, dass der Gesetz­ge­ber nicht den Begriff der “Aus­schluss­frist” rekur­rie­ren woll­te, der an kei­ner Stel­le legal­de­fi­niert und daher aus­le­gungs­be­dürf­tig ist. Viel­mehr woll­te der Gesetz­ge­ber unge­ach­tet der Bezeich­nung einer etwa­igen Ver­ein­ba­rung jede Rege­lung erfas­sen, die ver­hin­dert, dass der Arbeit­neh­mer zumin­dest den Ent­gelt­an­spruch auf den Min­dest­lohn erhält und behält. Aus­schluss­fris­ten bezwe­cken jedoch gera­de ein sol­ches Rege­lungs­ziel und sind damit Ver­ein­ba­run­gen im Sin­ne des oben zitier­ten § 3 Satz 1 MiLoG — so die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung der Arbeitsgerichte.

Dem­zu­fol­ge ist eine ent­spre­chen­de Klau­sel — jeden­falls im Hin­blick auf den Min­dest­lohn — unwirk­sam. Denk­bar ist jedoch auch, dass sie voll­stän­dig unwirk­sam sein könn­te mit der Fol­ge, dass die Aus­schluss­frist für kei­nen Anspruch Anwen­dung fin­det und Ansprü­che dann nur der Ver­jäh­rung unterliegen.

Die letzt­ge­nann­te Auf­fas­sung ist sehr weit­rei­chend. Die ent­spre­chen­de Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts bleibt abzuwarten.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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2 Gedanken zu „Ausschlussfristen und Mindestlohngesetz“

  1. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat am 24. August 2016 nun ent­spre­chen­de Klau­seln gekippt. Die Ent­schei­dungs­grün­de lie­gen noch nicht vor; die Pres­se­mit­tei­lung Nr. 44/16 vom 24. August 2016 fin­det sich hier: Klick!

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