Außerordentliche Kündigung wirksam
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Berufungsurteil vom 14.01.2016, 5 Sa 657/15, entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, zur Feststellung eines zu einer Kündigung berechtigenden Sachverhalts den Browserverlauf des Dienstcomputers des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss.
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienst-PC zur Verfügung gestellt. Eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienst-PC aus. Er kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung an insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat als Berufungsinstanz die außerordentliche Kündigung als wirksam erachtet.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
(Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 9/2016 vom 12.02.2016)
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Mittlerweile liegt die Entscheidung auch in Volltext vor.
Hier der Link:
https://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE160004403&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint