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Auswertung des Browserverlaufs ist ohne Zustimmung des Arbeitnehmers möglich

Außerordentliche Kündigung wirksam

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat in sei­nem Beru­fungs­ur­teil vom 14.01.2016, 5 Sa 657/15, ent­schie­den, dass der Arbeit­ge­ber berech­tigt ist, zur Fest­stel­lung eines zu einer Kün­di­gung berech­ti­gen­den Sach­ver­halts den Brow­ser­ver­lauf des Dienst­com­pu­ters des Arbeit­neh­mers aus­zu­wer­ten, ohne dass hier­zu eine Zustim­mung des Arbeit­neh­mers vor­lie­gen muss.

Der Arbeit­ge­ber hat­te dem Arbeit­neh­mer zur Arbeits­leis­tung einen Dienst-PC zur Ver­fü­gung gestellt. Eine pri­va­te Nut­zung des Inter­nets war dem Arbeit­neh­mer allen­falls in Aus­nah­me­fäl­len wäh­rend der Arbeits­pau­sen gestat­tet. Nach­dem Hin­wei­se auf eine erheb­li­che pri­va­te Nut­zung des Inter­nets vor­la­gen, wer­te­te der Arbeit­ge­ber ohne Zustim­mung des Arbeit­neh­mers den Brow­ser­ver­lauf des Dienst-PC aus. Er kün­dig­te anschlie­ßend das Arbeits­ver­hält­nis wegen der fest­ge­stell­ten Pri­vat­nut­zung an ins­ge­samt ca. fünf Tagen in einem Zeit­raum von 30 Arbeits­ta­gen aus wich­ti­gem Grund fristlos.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat als Beru­fungs­in­stanz die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung als wirk­sam erachtet.

Nach Auf­fas­sung des Lan­des­ar­beits­ge­richts recht­fer­tigt die uner­laub­te Nut­zung des Inter­nets nach Abwä­gung der bei­der­sei­ti­gen Inter­es­sen eine sofor­ti­ge Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Hin­sicht­lich des Brow­ser­ver­laufs lie­ge ein Beweis­ver­wer­tungs­ver­bot zu Las­ten des Arbeit­ge­bers nicht vor. Zwar han­de­le es sich um per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, in deren Kon­trol­le der Arbeit­neh­mer nicht ein­ge­wil­ligt habe. Eine Ver­wer­tung der Daten sei jedoch statt­haft, weil das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz eine Spei­che­rung und Aus­wer­tung des Brow­ser­ver­laufs zur Miss­brauchs­kon­trol­le auch ohne eine der­ar­ti­ge Ein­wil­li­gung erlau­be und der Arbeit­ge­ber im vor­lie­gen­den Fall kei­ne Mög­lich­keit gehabt habe, mit ande­ren Mit­teln den Umfang der uner­laub­ten Inter­net­nut­zung nachzuweisen.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat die Revi­si­on zum Bun­des­ar­beits­ge­richt zugelassen.

(Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des LArbG Ber­lin-Bran­den­burg Nr. 9/2016 vom 12.02.2016)

 

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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