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Das Aus des „Widerrufsjokers“

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 27.01.2016 eine Rege­lung zur Been­di­gung des soge­nann­ten ewi­gen Wider­rufs­rechts von zwi­schen 2002 und 2010 abge­schlos­sen Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­gen zu Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­run­gen beschlos­sen. Damit hat die Bun­des­re­gie­rung auf die bestehen­de Rechts­un­si­cher­heit bei Immo­bi­li­en­ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­gen reagiert.

Für neu abge­schlos­se­ne Immo­bi­li­en­dar­lehns­ver­trä­ge wur­de für den Fall einer feh­ler­haf­ten Wider­rufs­be­leh­rung eine gesetz­li­che Rege­lung vor­ge­schla­gen, nach der das Ent­ste­hen eines ewi­gen Wider­rufs­rechts ver­hin­dert wer­den soll.

Dar­über hin­aus ist eine Rege­lung beschlos­sen wor­den, nach der noch bestehen­de „ewi­ge Wider­rufs­rech­te“ erlö­schen wer­den. Das bedeu­tet, dass bei Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­gen, die im Zeit­raum vom 01.01.2002 bis 31.12.2010 geschlos­sen wor­den sind, Hand­lungs­be­darf besteht, da aller Vor­aus­sicht nach – nach jet­zi­gem Kennt­nis­stand – der 21.06.2016 der letz­te Tag für die wirk­sa­me Erklä­rung eines Wider­rufs von bestehen­den Dar­le­hens­ver­trä­gen mit feh­ler­haf­ten Wider­rufs­be­leh­run­gen sein wird.

Ger­ne neh­men wir eine Über­prü­fung vor.

Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz vom 27.01.2016

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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