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Das BAG ändert seine Rechtsprechung zur sachgrundlosen Befristung nach Vorbeschäftigung

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zum Urteil vom 23. Janu­ar 2019 — 7 AZR 733/16 - 

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalen­der­mä­ßi­ge Befris­tung eines Arbeits­ver­trags ohne Vor­lie­gen eines sach­li­chen Grun­des nicht zuläs­sig, wenn mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber bereits zuvor ein befris­te­tes oder unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis bestan­den hat. Im Jahr 2011 hat­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt zwar ent­schie­den, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfas­se in ver­fas­sungs­kon­for­mer Aus­le­gung nicht sol­che Vor­be­schäf­ti­gun­gen, die län­ger als drei Jah­re zurück­lie­gen. Die­se Recht­spre­chung kann jedoch auf Grund der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) nicht auf­recht­erhal­ten wer­den. Danach hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt durch die Annah­me, eine sach­grund­lo­se Befris­tung sei nur dann unzu­läs­sig, wenn eine Vor­be­schäf­ti­gung weni­ger als drei Jah­re zurück­lie­ge, die Gren­zen ver­tret­ba­rer Aus­le­gung gesetz­li­cher Vor­ga­ben über­schrit­ten, weil der Gesetz­ge­ber eine sol­che Karenz­zeit erkenn­bar nicht regeln woll­te. Aller­dings kön­nen und müs­sen die Fach­ge­rich­te auch nach der Auf­fas­sung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts durch ver­fas­sungs­kon­for­me Aus­le­gung den Anwen­dungs­be­reich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ein­schrän­ken, soweit das Ver­bot der sach­grund­lo­sen Befris­tung unzu­mut­bar ist, weil eine Gefahr der Ket­ten­be­fris­tung in Aus­nut­zung der struk­tu­rel­len Unter­le­gen­heit der Beschäf­tig­ten nicht besteht und das Ver­bot der sach­grund­lo­sen Befris­tung nicht erfor­der­lich ist, um das unbe­fris­te­te Arbeits­ver­hält­nis als Regel­be­schäf­ti­gungs­form zu erhal­ten. Das Ver­bot der sach­grund­lo­sen Befris­tung kann danach ins­be­son­de­re unzu­mut­bar sein, wenn eine Vor­be­schäf­ti­gung sehr lang zurück­liegt, ganz anders gear­tet war oder von sehr kur­zer Dau­er gewe­sen ist. 

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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