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Der Mindestlohn und seine Folgen

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Haf­tung des Auftraggebers

Das ab dem 01.01.2015 in Kraft getre­te­ne Min­dest­lohn­ge­setz (MiLoG) berührt ins­be­son­de­re auch die Ver­trags­ver­hält­nis­se zwi­schen Auf­trag­ge­bern und Auf­trag­neh­mern. Ein Auf­trag­ge­ber muss künf­tig sicher­stel­len, dass die Vor­schrif­ten die­ses Geset­zes auch durch sei­ne Ver­trags­part­ner ein­ge­hal­ten wer­den. Die­se Ver­pflich­tung ergibt sich aus § 13 MiLoG in Ver­bin­dung mit § 14 des Arbeit­neh­mer­ent­sen­de­ge­set­zes (AEntG).

Die­sem Umstand muss bei der ver­trag­li­chen Aus­ge­stal­tung der Auf­trä­ge Rech­nung getra­gen wer­den. Dem­zu­fol­ge soll­te sich jeder Auf­trag­ge­ber vom Auf­trag­neh­mer garan­tie­ren las­sen, dass er den jeweils gesetz­lich geschul­de­ten Min­dest­lohn zahlt und dass er dar­über hin­aus dafür Sor­ge trägt, dass auch etwa­ige Nach­un­ter­neh­mer des Auf­trag­neh­mers das­sel­be tun. Die blo­ße Ver­pflich­tung soll­te unter­mau­ert wer­den durch ver­schie­de­ne Über­prü­fungs­rech­te. So könn­te sich ein Auf­trag­ge­ber das Recht ein­räu­men las­sen, von dem Auf­trag­neh­mer bzw. sei­nen Nach­un­ter­neh­mern einen Nach­weis über die Zah­lung des Min­dest­lohns zu ver­lan­gen und bei Bedarf zugrun­de lie­gen­de Auf­zeich­nun­gen über geleis­te­te Arbeits­stun­den und hier­für gezahl­te Arbeits­ent­gel­te. Auch wäre bei Nicht­vor­la­ge denk­bar, ein Ein­sichts­recht in die anony­mi­sier­ten Lohn- und Gehalts­lis­ten zu ver­ein­ba­ren. Damit ein­her­ge­hen soll­te ein Son­der­kün­di­gungs­recht im Hin­blick auf das bestehen­de Auf­trags­ver­hält­nis für den Fall, dass der Min­dest­lohn von dem Auf­trag­neh­mer oder einem beauf­trag­ten Nach­un­ter­neh­mer nicht bezahlt wird.

Auch soll­te eine Frei­stel­lung ver­ein­bart wer­den hin­sicht­lich etwa­iger Inan­spruch­nah­men Drit­ter, Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über Drit­ten sowie behörd­li­cher Buß­gel­der und gericht­li­cher Geld­stra­fen, die einem Auf­trag­ge­ber aus einer Ver­let­zung der gesetz­li­chen Min­dest­lohn­ver­pflich­tun­gen der Auf­trag­neh­mer und/oder sei­ner Nach­un­ter­neh­mer ent­ste­hen. Fer­ner soll­te eine Infor­ma­ti­ons­pflicht ver­ein­bart wer­den über die Inan­spruch­nah­me des Auf­trag­neh­mers oder eines Nach­un­ter­neh­mers durch Drit­te oder die Ein­lei­tung von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten- und/oder Straf­ver­fah­ren im Zusam­men­hang mit der zugrun­de lie­gen­den Beauf­tra­gung. Schließ­lich soll­te ein Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet wer­den, vor­ge­nann­te Ver­pflich­tun­gen auch den von den Auf­trag­neh­mern ein­ge­setz­ten Nach­un­ter­neh­mern aufzuerlegen.

Sofern nicht gewünscht ist, dass die­se Ver­pflich­tun­gen Gegen­stand des eigent­li­chen Auf­tra­ges wer­den sol­len, kann mit unter­schied­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ope­riert wer­den. Die­ses soll­te der­ge­stalt erfol­gen, dass das ursprüng­li­che Auf­trags­ver­hält­nis unter der auf­schie­ben­den Bedin­gung der Unter­zeich­nung der Ergän­zungs­ver­ein­ba­rung steht.

Doku­men­ta­ti­ons­pflicht

Ein wei­te­res Feld des MiLoG ist die Doku­men­ta­ti­ons­pflicht, die sich aus § 17 Abs. 1Satz 1 MiLoG und § 19 Abs. 1 Satz 1 AEntG ergibt.

Sie gilt gene­rell nur für gering­fü­gig Beschäf­tig­te – Aus­nah­me: Mini­job­ber im pri­va­ten Bereich – und die in § 2 a Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz (Schwarz­ArbG) genann­ten Wirt­schafts­be­rei­che und Wirt­schafts­zwei­ge, in denen eine beson­de­re Miss­brauchs­ge­fahr befürch­tet wird. Dazu zäh­len das Bau­ge­wer­be, das Gast­stät­ten- und Beher­ber­gungs­ge­wer­be, das Speditions‑, Trans­port- und damit ver­bun­de­ne Logis­tik­ge­wer­be, das Schau­stel­ler-gewer­be,  Unter­neh­men der Fort­wirt­schaft, das Gebäu­de­rei­ni­gungs­ge­wer­be, Unter­neh­men im Auf- und Abbau von Mes­sen und Aus­stel­lun­gen und die Fleischwirtschaft.

Der Arbeit­ge­ber muss fest­hal­ten oder fest­hal­ten las­sen: den Beginn der Arbeits­zeit (für jeden Arbeits­tag), das Ende der Arbeits­zeit (eben­falls für jeden Arbeits­tag) und die Dau­er der täg­li­chen Arbeits­zeit (Pau­sen­zei­ten gehö­ren nicht zur Arbeitszeit).

Nach der­zei­ti­gem Stand ist es nicht erfor­der­lich, dass die Auf­zeich­nun­gen maschi­nell erstellt wer­den, eine hand­schrift­li­che Pro­to­kol­lie­rung ist aus­rei­chend. Weder der Arbeit­ge­ber noch der Arbeit­neh­mer müs­sen die Auf­zeich­nung unter­schrei­ben. Die Arbeits­zeit muss bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeits­leis­tung fol­gen­den Kalen­der­ta­ges doku­men­tiert sein, also eine Woche spä­ter. Das Doku­ment hat beim Arbeit­ge­ber zu ver­blei­ben und muss bei einer Kon­trol­le durch den Zoll vor­ge­legt werden.

Aus­nah­men zur oben dar­ge­stell­ten Doku­men­ta­ti­ons­pflicht fin­den sich in der Min­dest­lohn­auf­zeich­nungs­ver­ord­nung (MiLo­Auf­zV) sowie in der Min­dest­lohn­do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten-Ver­ord­nung (MiLo­DokV). Unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 1 Abs. 1 des MiLo­Auf­zV genügt die Auf­zeich­nung nur der Dau­er der tat­säch­li­chen täg­li­chen Arbeits­zeit. Die Vor­aus­set­zun­gen sind, dass die Arbeit­neh­mer mit aus­schließ­lich mobi­len Tätig­kei­ten beschäf­tigt sind, die­se kei­nen Vor­ga­ben zur kon­kre­ten täg­li­chen Arbeits­zeit im Hin­blick auf den Beginn und das Ende unter­lie­gen und sich ihre täg­li­che Arbeits­zeit eigen­ver­ant­wort­lich ein­tei­len. Die Defi­ni­ti­on einer aus­schließ­lich mobi­len Tätig­keit fin­det sich in § 1 Abs. 2 MiLoAufzV.

Eine wei­te­re Aus­nah­me zu der Doku­men­ta­ti­ons­pflicht regelt § 1 MiLo­DokV. Dem­nach gilt sie nicht für Arbeit­neh­mer, deren ver­ste­tig­tes regel­mä­ßi­ges Monats­ent­gelt 2.958,00 € brut­to über­schrei­tet und für die der Arbeit­ge­ber sei­ne nach § 16 Abs. 2 Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG) bestehen­den Ver­pflich­tun­gen zur Auf­zeich­nung der Arbeits­zeit und zur Auf­be­wah­rung die­ser Auf­zeich­nun­gen tat­säch­lich erfüllt. Bei der Auf­zeich­nung nach § 16 Abs. 2 ArbZG han­delt es sich um die Doku­men­ta­ti­on über die werk­täg­li­che Arbeits­zeit des § 3 Abs. 1 ArbZG hin­aus­ge­hen­de Arbeits­zeit der Arbeit­neh­mer, also die­je­ni­ge Arbeits­zeit, die die werk­täg­li­che Arbeits­zeit von 8 Stun­den über­schrei­tet. Dar­über hin­aus ist ein Ver­zeich­nis der­je­ni­gen Arbeit­neh­mer zu füh­ren, die in eine Ver­län­ge­rung der Arbeits­zeit gem. § 7 Abs. 7 ArbZG ein­ge­wil­ligt haben. Nur wenn bei­de Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sind, sind wei­te­re Auf­zeich­nun­gen nicht zu erstellen.

Bereit­zu­hal­ten­de Unterlagen

Arbeit­ge­ber müs­sen für die Prü­fung der Ein­hal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen nach dem MiLoG den Bediens­te­ten des Zoll fol­gen­de Unter­la­gen vor­le­gen:         Arbeits­ver­trag bzw. Doku­men­te, aus denen sich die wesent­li­chen Inhal­te des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses erge­ben, Arbeits­zeit­nach­wei­se, die nach Beschäf­ti­gungs­or­ten dif­fe­ren­zie­ren müs­sen, soweit regio­nal unter­schied­li­che Min­dest­löh­ne in Betracht kom­men kön­nen, Lohn­ab­rech­nun­gen und Nach­wei­se über erfolg­te Lohnzahlungen.

Soweit sich Arbeit­ge­ber auf eine Arbeits­zeit­fle­xi­bi­li­sie­rung beru­fen wol­len, müs­sen zusätz­lich die schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über die Arbeits­zeit­fle­xi­bi­li­sie­rung vor­ge­legt wer­den, das Aus­gleichs­kon­to für jeden Arbeit­neh­mer sowie der Nach­weis über die Absi­che­rung des Aus­gleichs­kon­tos, soweit nach Tarif­ver­trag oder Rechts­ver­ord­nung erforderlich.

Auf Ver­lan­gen der Prüf­be­hör­de hat der Arbeit­ge­ber die­se Unter­la­gen am Ort der Beschäf­ti­gung, bei Bau­leis­tun­gen auf der Bau­stel­le, vorzulegen.

Um die­sem Prü­fungs­auf­trag gerecht zu wer­den, beab­sich­tigt der Bund, deutsch­land­weit 1.600 zusätz­li­che Stel­len beim Zoll zu schaffen.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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Veröffentlicht im Handwerk im Vest, Magazin der Kreishandwerkerschaft Recklinghausen und ihrer Innungen, Nr. 14/2/2015.

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