Die Pflicht des Dienstgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit des Mitarbeiters wird in § 618 Abs. 1 BGB allgemein umschrieben. Dort heißt es, dass der Dienstberechtigte (Dienstgeber) Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln hat, dass der Verpflichtete (Mitarbeiter) gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Diese allgemeine Schutzpflicht wird ergänzt durch eine Vielzahl von weiteren gesetzlichen Schutzpflichten, die sich exemplarisch aus dem Arbeitszeitgesetz, dem Mutterschutzgesetz, den Vorschriften über den Schwerbehindertenschutz, dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung, der Bildschirmarbeitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung, des Arbeitssicherheitsgesetzes, des Gerätesicherungsgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung, der Strahlenschutzverordnung oder den Unfallverhütungs-vorschriften der Berufsgenossenschaften ergibt.
Es stellt sich die Frage, ob für Mitarbeiter ebenfalls eine Verpflichtung besteht, die eigene Gesundheit zu schützen, um die Arbeitskraft zu erhalten. Dieses ist dann anzunehmen, wenn es sich hierbei um eine arbeitsvertragliche Nebenleistungspflicht des Mitarbeiters aus dem arbeitsverträglichen Schuldverhältnis handelt.
Wie bereits in dem Artikel „Fort- und Weiterbildung – Nur auf Veranlassung des Dienstgebers?“ ausgeführt, ist zur Konkretisierung einer Nebenleistungspflicht zunächst auf die geschuldete Hauptleistungspflicht abzustellen. So ist ein Mitarbeiter verpflichtet, seine Fähigkeiten, zu deren Verwertung der Dienstgeber ihn eingestellt hat, zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um seine Hauptleistungspflicht. Diese erbringt der Mitarbeiter unter Berücksichtigung seiner individuellen persönlichen Fähigkeiten, d.h. nach seinem beruflichen Ausbildungsstand, seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten.
Mithin ist Anknüpfungspunkt die körperliche Fähigkeit zur Erbringung der Hauptleistungspflicht. Diese muss der Mitarbeiter erhalten. Zur Bewertung, was von einem Mitarbeiter erwartet werden kann, soll exemplarisch darauf abgestellt werden, unter welchen Voraussetzungen der Dienstgeber Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 Abs. 1 EFZG zu leisten hat.
Der entsprechende Anspruch setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden des Mitarbeiters zustande gekommen ist. In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht definiert, dass schuldhaftes Verhalten dann vorliegt, wenn man gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt, „Verschulden gegen sich selbst“. Damit soll der Anspruch des Mitarbeiters bei eigenem Verschulden ausgeschlossen werden, weil es unbillig wäre, den Dienstgeber mit der Lohnfortzahlungsverpflichtung zu belasten, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Sorgfalt sich selbst gegenüber außer Acht gelassen hat und dadurch die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat.
Festzuhalten bleibt daher, dass auch den Mitarbeiter Pflichten treffen, nämlich muss er zumutbare Sorgfalt sich selbst gegenüber walten lassen, um seine Gesundheit zu erhalten.
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung MAZ des Prosper-Hospitals Recklinghausen 2015/24.