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Die Erhaltung der Gesundheit – Eine Nebenleistungspflicht?

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Die Pflicht des Dienst­ge­bers zum Schutz von Leben und Gesund­heit des Mit­ar­bei­ters wird in § 618 Abs. 1 BGB all­ge­mein umschrie­ben. Dort heißt es, dass der Dienst­be­rech­tig­te (Dienst­ge­ber) Räu­me, Vor­rich­tun­gen oder Gerät­schaf­ten, die er zur Ver­rich­tung der Diens­te zu beschaf­fen hat, so ein­zu­rich­ten und zu unter­hal­ten und Dienst­leis­tun­gen, die unter sei­ner Anord­nung oder sei­ner Lei­tung vor­zu­neh­men sind, so zu regeln hat, dass der Ver­pflich­te­te (Mit­ar­bei­ter) gegen Gefahr für Leben und Gesund­heit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienst­leis­tung es gestattet.

Die­se all­ge­mei­ne Schutz­pflicht wird ergänzt durch eine Viel­zahl von wei­te­ren gesetz­li­chen Schutz­pflich­ten, die sich exem­pla­risch aus dem Arbeits­zeit­ge­setz, dem Mut­ter­schutz­ge­setz, den Vor­schrif­ten über den Schwer­be­hin­der­ten­schutz, dem Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz, dem Arbeits­schutz­ge­setz, der Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung, der Bild­schirm­ar­beits­ver­ord­nung, der Gefahr­stoff­ver­ord­nung, des Arbeits­si­cher­heits­ge­set­zes, des Gerä­te­si­che­rungs­ge­set­zes, der Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung, der Strah­len­schutz­ver­ord­nung oder den Unfall­ver­hü­tungs-vor­schrif­ten der Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten ergibt.

Es stellt sich die Fra­ge, ob für Mit­ar­bei­ter eben­falls eine Ver­pflich­tung besteht, die eige­ne Gesund­heit zu schüt­zen, um die Arbeits­kraft zu erhal­ten. Die­ses ist dann anzu­neh­men, wenn es sich hier­bei um eine arbeits­ver­trag­li­che Neben­leis­tungs­pflicht des Mit­ar­bei­ters aus dem arbeits­ver­träg­li­chen Schuld­ver­hält­nis handelt.

Wie bereits in dem Arti­kel „Fort- und Wei­ter­bil­dung – Nur auf Ver­an­las­sung des Dienst­ge­bers?“ aus­ge­führt, ist zur Kon­kre­ti­sie­rung einer Neben­leis­tungs­pflicht zunächst auf die geschul­de­te Haupt­leis­tungs­pflicht abzu­stel­len. So ist ein Mit­ar­bei­ter ver­pflich­tet, sei­ne Fähig­kei­ten, zu deren Ver­wer­tung der Dienst­ge­ber ihn ein­ge­stellt hat, zur Ver­fü­gung zu stel­len. Hier­bei han­delt es sich um sei­ne Haupt­leis­tungs­pflicht. Die­se erbringt der Mit­ar­bei­ter unter Berück­sich­ti­gung sei­ner indi­vi­du­el­len per­sön­li­chen Fähig­kei­ten, d.h. nach sei­nem beruf­li­chen Aus­bil­dungs­stand, sei­nen geis­ti­gen und kör­per­li­chen Fähigkeiten.

Mit­hin ist Anknüp­fungs­punkt die kör­per­li­che Fähig­keit zur Erbrin­gung der Haupt­leis­tungs­pflicht. Die­se muss der Mit­ar­bei­ter erhal­ten. Zur Bewer­tung, was von einem Mit­ar­bei­ter erwar­tet wer­den kann, soll exem­pla­risch dar­auf abge­stellt wer­den, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Dienst­ge­ber Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall gem. § 3 Abs. 1  EFZG zu leis­ten hat.

Der ent­spre­chen­de Anspruch setzt vor­aus, dass die Arbeits­un­fä­hig­keit ohne Ver­schul­den des Mit­ar­bei­ters zustan­de gekom­men ist. In die­sem Zusam­men­hang hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt defi­niert, dass schuld­haf­tes Ver­hal­ten dann vor­liegt, wenn man gröb­lich gegen das von einem ver­stän­di­gen Men­schen im eige­nen Inter­es­se zu erwar­ten­de Ver­hal­ten ver­stößt, „Ver­schul­den gegen sich selbst“. Damit soll der Anspruch des Mit­ar­bei­ters bei eige­nem Ver­schul­den aus­ge­schlos­sen wer­den, weil es unbil­lig wäre, den Dienst­ge­ber mit der Lohn­fort­zah­lungs­ver­pflich­tung zu belas­ten, wenn der Arbeit­neh­mer zumut­ba­re Sorg­falt sich selbst gegen­über außer Acht gelas­sen hat und dadurch die Arbeits­un­fä­hig­keit ver­ur­sacht hat.

Fest­zu­hal­ten bleibt daher, dass auch den Mit­ar­bei­ter Pflich­ten tref­fen, näm­lich muss er zumut­ba­re Sorg­falt sich selbst gegen­über wal­ten las­sen, um sei­ne Gesund­heit zu erhalten.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung MAZ des Prosper-Hospitals Recklinghausen 2015/24.

 

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