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Die Flexi-Rente – der variable Übergang in den Ruhestand

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Auf­grund des demo­gra­fi­schen Wan­dels ein­her­ge­hend mit einer wei­ter stei­gen­den Lebens­er­war­tung und des sich in Deutsch­land abzeich­nen­den Fach­kräf­te­man­gels stellt sich die Fra­ge, ob eine Ver­län­ge­rung der Lebens­ar­beits­zeit erfor­der­lich ist. Neben der bereits exis­tie­ren­den stu­fen­wei­sen Anhe­bung der Regel­al­ters­gren­ze vom 65. auf das 67. Lebens­jahr bis zum Jahr 2030 kann ein mög­lichst fle­xi­bler Über­gang von der Erwerbs­tä­tig­keit in den Ruhe­stand zu einer höhe­ren Beschäf­ti­gungs­quo­te älte­rer Mit­men­schen beitragen.

In die­sem Zusam­men­hang hat sich der Begriff der Fle­xi-Ren­te eta­bliert. Zum einen steht die­ser Begriff für die poli­tisch gewoll­te Wei­ter­be­schäf­ti­gung nach Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze, zum ande­ren für Vor­schlä­ge, die Beschäf­ti­gung neben dem Ren­ten­be­zug bereits vor dem Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze im Sin­ne einer Aus­wei­tung der Alters­teil­zeit zu erleichtern.

Ein ers­ter Schritt zum varia­blen Über­gang in den Ruhe­stand erfolg­te bereits mit dem zum 01.07.2014 in Kraft getre­te­nen Gesetz über Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung (RV-Leis­tungs­ver­bes­se­rungs­ge­setz), wonach sich Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber wäh­rend eines noch bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­ses dar­auf ver­stän­di­gen kön­nen, eine Ver­ein­ba­rung über die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses mit dem Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze, ggf. auch mehr­fach, hin­aus­zu­schie­ben. Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber sol­len so z.B. in dem Fall reagie­ren kön­nen, wenn ein Nach­fol­ger für eine zu beset­zen­de Stel­le nicht naht­los gefun­den wer­den konn­te. Auch soll Arbeit­neh­mern ermög­licht wer­den, lau­fen­de Pro­jek­te mit ihrer Sach­kun­de erfolg­reich zum Abschluss zu brin­gen oder neu ein­ge­stell­te, jün­ge­re Kol­le­gen in ihre Tätig­keit ein­zu­ar­bei­ten. Die­se, an sich arbeits­recht­li­che, Rege­lung ist in § 41 Satz 3 SGB VI zu fin­den. Bis­her stan­den einer hin­aus­schie­ben­den Beschäf­ti­gung nach Errei­chen der Regel­al­ters­gren­ze in der Pra­xis kol­lek­tiv- oder indi­vi­du­al­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Alters­gren­zen entgegen.

Wäh­rend der Bera­tun­gen zu dem oben genann­ten RV-Leis­tungs­ver­bes­se­rungs­ge­setz hat sich die Gro­ße Koali­ti­on dar­auf ver­stän­digt, wei­te­re Ein­zel­hei­ten einer zukünf­ti­gen Fle­xi-Ren­te in einer Arbeits­grup­pe zu erör­tern. Eigent­lich soll­te die­se Arbeits­grup­pe schon Ende 2014 Vor­schlä­ge für einen fle­xi­blen Ren­ten­ein­tritt vor­le­gen. Die Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zwi­schen den Koali­ti­ons­par­tei­en schei­nen jedoch so groß zu sein, dass nun­mehr ledig­lich mit einer Mini­mal­lö­sung für den Über­gang in die Ren­te zu rech­nen ist.

Haupt­an­lie­gen, die jeweils nicht auf Zustim­mung des Koali­ti­ons­part­ners sto­ßen, stel­len sich wie folgt dar:

Die SPD will die Alters­gren­ze für jene, die vor­zei­tig in Ren­te gehen und sich etwas hin­zu­ver­die­nen wol­len, auf bis zu 60 Jah­re sen­ken. Die Uni­on ihrer­seits will Arbeit­ge­bern den Bei­trag zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung für Beschäf­tig­te erlas­sen, die über das Ren­ten­al­ter hin­aus arbei­ten. Hier ist kein Kon­sens zu erwar­ten, so dass, so wird es jeden­falls pro­gnos­ti­ziert, ledig­lich mit einer Erhö­hung der Hin­zu­ver­dienst­gren­zen bei einem vor­zei­ti­gen Ein­tritt in die Ren­te zu rech­nen ist.

Die Umset­zung bleibt abzuwarten.

Aktu­ell bestehen fol­gen­de Hin­zu­ver­dienst­gren­zen für eine Altersrente:

Bezie­hen Sie eine Voll­ren­te beträgt bun­des­weit die ein­heit­li­che Hin­zu­ver­dienst­gren­ze 450,00 €. Bezie­hen Sie eine Teil­ren­te errech­net sich der Hin­zu­ver­dienst nach einer bestimm­ten Formel:

1/3 Teil­ren­te 0,25 / 1/2 Teil­ren­te 0,19 / 2/3 Teil­ren­te 0,13 x monat­li­che Bezugs­grö­ße x Ent­gelt­punk­te der letz­ten drei Kalen­der­jah­re vor Beginn der ers­ten Alters­ren­te (min­des­tens 1,5 Ent­gelt­punk­te) = zuläs­si­ger Hinzuverdienst.

Ob bereits heu­te ein Modell für einen Mit­ar­bei­ter pas­send ist, bedarf jeweils einer Prü­fung im Einzelfall.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung MAZ des Prosper-Hospitals Recklinghausen 2015/26.

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