Aufgrund des demografischen Wandels einhergehend mit einer weiter steigenden Lebenserwartung und des sich in Deutschland abzeichnenden Fachkräftemangels stellt sich die Frage, ob eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit erforderlich ist. Neben der bereits existierenden stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr bis zum Jahr 2030 kann ein möglichst flexibler Übergang von der Erwerbstätigkeit in den Ruhestand zu einer höheren Beschäftigungsquote älterer Mitmenschen beitragen.
In diesem Zusammenhang hat sich der Begriff der Flexi-Rente etabliert. Zum einen steht dieser Begriff für die politisch gewollte Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze, zum anderen für Vorschläge, die Beschäftigung neben dem Rentenbezug bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze im Sinne einer Ausweitung der Altersteilzeit zu erleichtern.
Ein erster Schritt zum variablen Übergang in den Ruhestand erfolgte bereits mit dem zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz), wonach sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses darauf verständigen können, eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze, ggf. auch mehrfach, hinauszuschieben. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen so z.B. in dem Fall reagieren können, wenn ein Nachfolger für eine zu besetzende Stelle nicht nahtlos gefunden werden konnte. Auch soll Arbeitnehmern ermöglicht werden, laufende Projekte mit ihrer Sachkunde erfolgreich zum Abschluss zu bringen oder neu eingestellte, jüngere Kollegen in ihre Tätigkeit einzuarbeiten. Diese, an sich arbeitsrechtliche, Regelung ist in § 41 Satz 3 SGB VI zu finden. Bisher standen einer hinausschiebenden Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der Praxis kollektiv- oder individualvertraglich vereinbarte Altersgrenzen entgegen.
Während der Beratungen zu dem oben genannten RV-Leistungsverbesserungsgesetz hat sich die Große Koalition darauf verständigt, weitere Einzelheiten einer zukünftigen Flexi-Rente in einer Arbeitsgruppe zu erörtern. Eigentlich sollte diese Arbeitsgruppe schon Ende 2014 Vorschläge für einen flexiblen Renteneintritt vorlegen. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Koalitionsparteien scheinen jedoch so groß zu sein, dass nunmehr lediglich mit einer Minimallösung für den Übergang in die Rente zu rechnen ist.
Hauptanliegen, die jeweils nicht auf Zustimmung des Koalitionspartners stoßen, stellen sich wie folgt dar:
Die SPD will die Altersgrenze für jene, die vorzeitig in Rente gehen und sich etwas hinzuverdienen wollen, auf bis zu 60 Jahre senken. Die Union ihrerseits will Arbeitgebern den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte erlassen, die über das Rentenalter hinaus arbeiten. Hier ist kein Konsens zu erwarten, so dass, so wird es jedenfalls prognostiziert, lediglich mit einer Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen bei einem vorzeitigen Eintritt in die Rente zu rechnen ist.
Die Umsetzung bleibt abzuwarten.
Aktuell bestehen folgende Hinzuverdienstgrenzen für eine Altersrente:
Beziehen Sie eine Vollrente beträgt bundesweit die einheitliche Hinzuverdienstgrenze 450,00 €. Beziehen Sie eine Teilrente errechnet sich der Hinzuverdienst nach einer bestimmten Formel:
1/3 Teilrente 0,25 / 1/2 Teilrente 0,19 / 2/3 Teilrente 0,13 x monatliche Bezugsgröße x Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Altersrente (mindestens 1,5 Entgeltpunkte) = zulässiger Hinzuverdienst.
Ob bereits heute ein Modell für einen Mitarbeiter passend ist, bedarf jeweils einer Prüfung im Einzelfall.
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung MAZ des Prosper-Hospitals Recklinghausen 2015/26.