Hintergrund der Fragestellung:
Gemäß § 21 Abs. 2 BBiG endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Wird die/der Auszubildende danach ohne vorherige schriftliche Vereinbarung weiter im Ausbildungsbetrieb eingesetzt, geht das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über — ohne Probezeit zu den ortsüblichen Bedingungen.
Problem in der Praxis:
Der Ausbildungsbetrieb darf diesen Zeitpunkt nicht versäumen, wenn eine Übernahme der/des Auszubildenden nicht erfolgen soll.
Die Bestimmung des Zeitpunkts knüpft an die Kenntnis des Ausbildungsbetriebes an. Da der Ausbildungsbetrieb das Ergebnis der Prüfung unmittelbar durch die zuständige Kammer schriftlich zugestellt erhält, ist der Tag der Zustellung der maßgebliche Zeitpunkt.
Die Wiederholungsprüfung:
Besteht die/der Auszubildende die Prüfung nicht, kann sie/er gemäß § 21 Abs. 3 BBiG die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlangen, höchstens jedoch um ein Jahr.
Wird die Verlängerung nicht verlangt, endet das Berufsausbildungsverhältnis trotz Nichtbestehens mit Bekanntgabe des Ergebnisses. Die/der Auszubildende kann die Wiederholungsprüfung außerhalb des Ausbildungsverhältnisses ohne Beteiligung des bisherigen Ausbildungsbetriebes absolvieren.
Im Fall der Verlängerung gelten die gleichen Grundsätze bei der Wiederholungsprüfung wie auch bei der ersten Prüfung. Da das Ausbildungsverhältnis weiter besteht, erhält der Ausbildungsbetrieb jeweils die Ergebnisse schriftlich zugestellt, auch wenn zB. für die Wiederholungsprüfung nur schriftliche Arbeiten anzufertigen sind und die Benotung zu einem ungewissen Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt wird.
Auch hier wird der Zeitpunkt an die Kenntnis geknüpft, mithin die Zustellung des Ergebnisses an den Ausbildungsbetrieb, so dass dieser nicht Gefahr läuft, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der/dem dann ehemaligen Auszubildenden zu begründen, dessen Beendigung dann in der Praxis Probleme bereiten könnte.
Absichtserklärung:
Ausbildungsbetriebe sollten jedoch ihre Auszubildenden frühzeitig, für Nachweiszwecke schriftlich, darüber informieren, dass eine Übernahme nach Beendigung des Ausbildungsverhältnis nicht in Betracht kommt. Zum einen gebietet das Gebot der Fairness ein solches Verhalten, zum anderen kann ein solcher Nachweis für etwaige arbeitsgerichtliche Prozesse dienlich sein.
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
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