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Ende des Berufsausbildungsverhältnisses — wann?

Hintergrund der Fragestellung:

Gemäß § 21 Abs. 2 BBiG endet das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis mit Bekannt­ga­be des Ergeb­nis­ses durch den Prüfungsausschuss.

Wird die/der Aus­zu­bil­den­de danach ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Ver­ein­ba­rung wei­ter im Aus­bil­dungs­be­trieb ein­ge­setzt, geht das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis in ein unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis über — ohne Pro­be­zeit zu den orts­üb­li­chen Bedingungen.

Problem in der Praxis:

Der Aus­bil­dungs­be­trieb darf die­sen Zeit­punkt nicht ver­säu­men, wenn eine Über­nah­me der/des Aus­zu­bil­den­den nicht erfol­gen soll.

Die Bestim­mung des Zeit­punkts knüpft an die Kennt­nis des Aus­bil­dungs­be­trie­bes an. Da der Aus­bil­dungs­be­trieb das Ergeb­nis der Prü­fung unmit­tel­bar durch die zustän­di­ge Kam­mer schrift­lich zuge­stellt erhält, ist der Tag der Zustel­lung der maß­geb­li­che Zeitpunkt.

Die Wiederholungsprüfung:

Besteht die/der Aus­zu­bil­den­de die Prü­fung nicht, kann sie/er gemäß § 21 Abs. 3 BBiG die Ver­län­ge­rung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses bis zur nächst­mög­li­chen Wie­der­ho­lungs­prü­fung ver­lan­gen, höchs­tens jedoch um ein Jahr.

Wird die Ver­län­ge­rung nicht ver­langt, endet das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis trotz Nicht­be­stehens mit Bekannt­ga­be des Ergeb­nis­ses. Die/der Aus­zu­bil­den­de kann die Wie­der­ho­lungs­prü­fung außer­halb des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses ohne Betei­li­gung des bis­he­ri­gen Aus­bil­dungs­be­trie­bes absolvieren.

Im Fall der Ver­län­ge­rung gel­ten die glei­chen Grund­sät­ze bei der Wie­der­ho­lungs­prü­fung wie auch bei der ers­ten Prü­fung. Da das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis wei­ter besteht, erhält der Aus­bil­dungs­be­trieb jeweils die Ergeb­nis­se schrift­lich zuge­stellt, auch wenn zB. für die Wie­der­ho­lungs­prü­fung nur schrift­li­che Arbei­ten anzu­fer­ti­gen sind und die Beno­tung zu einem unge­wis­sen Zeit­punkt schrift­lich mit­ge­teilt wird.

Auch hier wird der Zeit­punkt an die Kennt­nis geknüpft, mit­hin die Zustel­lung des Ergeb­nis­ses an den Aus­bil­dungs­be­trieb, so dass die­ser nicht Gefahr läuft, ein unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis mit der/dem dann ehe­ma­li­gen Aus­zu­bil­den­den zu begrün­den, des­sen Been­di­gung dann in der Pra­xis Pro­ble­me berei­ten könnte.

Absichtserklärung:

Aus­bil­dungs­be­trie­be soll­ten jedoch ihre Aus­zu­bil­den­den früh­zei­tig, für Nach­weis­zwe­cke schrift­lich, dar­über infor­mie­ren, dass eine Über­nah­me nach Been­di­gung des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis nicht in Betracht kommt. Zum einen gebie­tet das Gebot der Fair­ness ein sol­ches Ver­hal­ten, zum ande­ren kann ein sol­cher Nach­weis für etwa­ige arbeits­ge­richt­li­che Pro­zes­se dien­lich sein.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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