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Entlassungsverlangen des Betriebsrates

Ein Betriebs­rat kann gemäß § 104 BetrVG von dem Arbeit­ge­ber die Ent­las­sung oder Ver­set­zung eines Arbeit­neh­mers ver­lan­gen, wenn die­ser durch gesetz­wid­ri­ges Ver­hal­ten oder durch gro­be Ver­let­zung der Grund­sät­ze für die Behand­lung von Betriebs­an­ge­hö­ri­gen, ins­be­son­de­re durch ras­sis­ti­sche oder frem­den­feind­li­che Betä­ti­gun­gen, dem Betriebs­frie­den wie­der­holt ernst­lich gestört hat.

Auf ent­spre­chen­den Antrag kann ein Arbeits­ge­richt den Arbeit­ge­ber ver­pflich­ten, die Ent­las­sung oder Ver­set­zung durchzuführen.

Eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge gegen eine sodann aus­ge­spro­che­ne ordent­li­che Kün­di­gung des Arbeit­neh­mers führt nicht zum Erfolg, da sich der Arbeit­ge­ber auf ein drin­gen­des betrieb­li­ches Erfor­der­nis im Sin­ne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG beru­fen kann. Ein ent­spre­chen­der Sach­ver­halt lag dem Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 28.03.2017, 2a ZR 551/16, zu Grunde.

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung Nr. 19/17 des BAG 

 

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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