Ein Betriebsrat kann gemäß § 104 BetrVG von dem Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers verlangen, wenn dieser durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der Grundsätze für die Behandlung von Betriebsangehörigen, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, dem Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat.
Auf entsprechenden Antrag kann ein Arbeitsgericht den Arbeitgeber verpflichten, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen.
Eine Kündigungsschutzklage gegen eine sodann ausgesprochene ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers führt nicht zum Erfolg, da sich der Arbeitgeber auf ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG berufen kann. Ein entsprechender Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.03.2017, 2a ZR 551/16, zu Grunde.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 19/17 des BAG
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht