Geschäftsführer, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, gelten in der Regel auch als Arbeitnehmer und haben in der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 43. Tag bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Krankengeld. Für nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer gilt im Falle der freiwilligen gesetzlichen Versicherung, dass sie einen Anspruch auf Krankengeld nur haben, wenn der Geschäftsführer den entsprechenden Tarif incl. der Zahlung des Krankengeldes gewählt hat. Privatversicherte haben diesen Anspruch nur wenn sie eine entsprechende Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben. Insgesamt bietet sich hier eine Überprüfung der aktuellen Versicherungsverträge an.
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
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