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Geschäftsführer und Krankengeld

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Geschäfts­füh­rer, die sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt sind, gel­ten in der Regel auch als Arbeit­neh­mer und haben in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ab dem 43. Tag bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen einen Anspruch auf Kran­ken­geld. Für nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Geschäfts­füh­rer gilt im Fal­le der frei­wil­li­gen gesetz­li­chen Ver­si­che­rung, dass sie einen Anspruch auf Kran­ken­geld nur haben, wenn der Geschäfts­füh­rer den ent­spre­chen­den Tarif incl. der Zah­lung des Kran­ken­gel­des gewählt hat. Pri­vat­ver­si­cher­te haben die­sen Anspruch nur wenn sie eine ent­spre­chen­de Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung abge­schlos­sen haben. Ins­ge­samt bie­tet sich hier eine Über­prü­fung der aktu­el­len Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge an.

 

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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