Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 18.05.2017, 18 Sa 1143/16, festgestellt, dass die Gewährung von Freizeitausgleich zum Abbau von „Plusstunden“ auf das Arbeitszeitkonto im Wege des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts in den Grenzen der Billigkeit gemäß § 106 Satz 1 GewO erfolgt. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich, es sei denn, eine vertragliche Vereinbarung sieht eine solche Zustimmung vor. Mit dem Abschluss der Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos hat der Arbeitnehmer in den Mechanismus der Saldierung von „Plus-“ und „Minusstunden“ eingewilligt. Ein Verstoß gegen die Grenzen des billigen Ermessens läge nur dann vor, wenn man dem Arbeitgeber vorhalten könne, er habe mit der Einteilung des Arbeitnehmers seine Interessen mißachtet und die wesentlichen Umstände des Falles nicht hinreichend abgewogen. Für den Arbeitgeber spreche weiterhin, dass eine dauerhafte Ansammlung von „Plus-“ oder „Minusstunden“ zu praktischen Problemen führe, da die Gewährung eines Freizeitausgleichs sich als umso schwieriger erweise, je mehr Stunden angesammelt werden. Gleiches gilt im umgekehrten Fall für das Nacharbeiten von „Minusstunden“ in großer Anzahl. Diese Umstände könnten sich als unzumutbare Beeinträchtigung des Arbeitnehmers erweisen und im Konflikt mit den Vorgaben des Arbeitzeitgesetzes geraten.
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
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