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Gewährung von Freizeitausgleich bei Arbeitszeitkonto

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Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm hat mit Urteil vom 18.05.2017, 18 Sa 1143/16, fest­ge­stellt, dass die Gewäh­rung von Frei­zeit­aus­gleich zum Abbau von „Plus­stun­den“ auf das Arbeits­zeit­kon­to im Wege des arbeit­ge­ber­sei­ti­gen Wei­sungs­rechts in den Gren­zen der Bil­lig­keit gemäß § 106 Satz 1 GewO erfolgt. Eine Zustim­mung des Arbeit­neh­mers ist nicht erfor­der­lich, es sei denn, eine ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung sieht eine sol­che Zustim­mung vor. Mit dem Abschluss der Ver­ein­ba­rung über die Füh­rung eines Arbeits­zeit­kon­tos hat der Arbeit­neh­mer in den Mecha­nis­mus der Sal­die­rung von „Plus-“ und „Minus­stun­den“ ein­ge­wil­ligt. Ein Ver­stoß gegen die Gren­zen des bil­li­gen Ermes­sens läge nur dann vor, wenn man dem Arbeit­ge­ber vor­hal­ten kön­ne, er habe mit der Ein­tei­lung des Arbeit­neh­mers sei­ne Inter­es­sen miß­ach­tet und die wesent­li­chen Umstän­de des Fal­les nicht hin­rei­chend abge­wo­gen. Für den Arbeit­ge­ber spre­che wei­ter­hin, dass eine dau­er­haf­te Ansamm­lung von „Plus-“ oder „Minus­stun­den“ zu prak­ti­schen Pro­ble­men füh­re, da die Gewäh­rung eines Frei­zeit­aus­gleichs sich als umso schwie­ri­ger erwei­se, je mehr Stun­den ange­sam­melt wer­den. Glei­ches gilt im umge­kehr­ten Fall für das Nach­ar­bei­ten von „Minus­stun­den“ in gro­ßer Anzahl. Die­se Umstän­de könn­ten sich als unzu­mut­ba­re Beein­träch­ti­gung des Arbeit­neh­mers erwei­sen und im Kon­flikt mit den Vor­ga­ben des Arbeit­zeit­ge­set­zes geraten.

 

 

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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