Die Festlegung der Lage der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit unterfällt dem sogenannten Direktionsrecht des Dienstgebers. Durch die Aufstellung eines Dienstplanes wird das Direktionsrecht ausgeübt und die geschuldete Arbeitsleistung festgelegt. Nur während der festgelegten Arbeitszeit kann der Dienstgeber sein Direktionsrecht ausüben.
Außerhalb dieser dienstplanmäßigen Arbeitszeiten sind Anweisungen des Dienstgebers, Arbeitsleistung zu erbringen, unzulässig.
Durch die Gewährung von Urlaub oder Arbeitsbefreiung als Ausgleich der Überstunden hat der Dienstgeber sein Direktionsrecht ausgeübt, wobei der Zeitpunkt der Arbeitsbefreiungen im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstgebers liegt.
In beiden Fällen verzichtet der Dienstgeber durch die entsprechenden Freistellungen auf sein vertragliches Recht auf Leistungen der geschuldeten Arbeit.
Die rechtliche Qualität der beiden Freistellungen ist identisch. Dennoch ist klarzustellen, aus welchem Rechtsgrund, Gewährung von Urlaub oder Arbeitsbefreiung als Ausgleich der Überstunden, die Freistellung erfolgt, da damit unterschiedliche „Konten“ angesprochen werden: entweder das Urlaubstagekonto oder das Stunden-Guthabenkonto.
Hiervon zu unterscheiden ist hingegen ein freier Tag, der sich einzig aus der Lage der eingeteilten Dienste ergibt. Zwar hat der Dienstgeber nach vorgenannten Maßstäben auch insoweit sein Direktionsrecht bereits ausgeübt, jedoch ist der Dienstgeber berechtigt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Dienstplan zu ändern und mithin die Lage der Arbeitszeit neu festzusetzen.
Liegen die Voraussetzungen vor und wird die angemessene Ankündigungsfrist gewahrt, kann der Dienstgeber mithin einen dienstfreien Tag abändern, wohingegen er diese Möglichkeit bei der Freistellung zur Gewährung von Urlaub und zum Ausgleich der Überstunden nicht hat.
In diesem Zusammenhang wird darüber hinaus die grundsätzliche Frage diskutiert, ob eine Verrechnung von Minusstunden mit einem Stundenguthaben erfolgen darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes darf ein Arbeitgeber das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrundeliegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet (BAG, Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 676/11).
Eine entsprechende Regelung findet sich in den hier bekannten Arbeitsverträgen nicht – eine individuelle Prüfung ist daher im Einzelfall erforderlich. Die geltenden AVR sehen keine Arbeitszeitkonten vor, eröffnen jedoch die Möglichkeit der Einrichtung solcher Konten. Vorgaben hierzu finden sich etwa in § 9 der Anlagen 31 bis 33 AVR. Ansatzweise beschäftigt sich die Dienstvereinbarung „Mehrarbeit, Über-/Minusstunden und Bonusstunde“ vom 06.12.2012 mit dem entsprechenden Umgang von Gut- und Minusstunden.
Findet eine Verrechnung von Minus- mit Gutstunden in unzulässiger Weise statt, hat der Mitarbeiter einen Anspruch darauf, dass die verrechneten Gutstunden wieder seinem Stunden-Guthabenkonto gutgeschrieben werden. Hintergrund dieses Anspruchs ist der Umstand, dass grundsätzlich der Dienstgeber das sogenannte Beschäftigungsrisiko trägt; d.h., er ist verpflichtet, den Mitarbeiter entsprechend seiner vertraglich geschuldeten Arbeitszeit auch tatsächlich einzusetzen. Unterbleibt die Einteilung, kann dieses Faktum dem Mitarbeiter nicht zum Nachteil gereichen.
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung MAZ des Prosper-Hospitals Recklinghausen 2017/32.