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Keine abschlagsfreie Rente mit 63 für Bestandsrentner

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Rent­ner, die bereits eine Alters­ren­te mit Abschlä­gen bezie­hen, kön­nen nicht in die abschlags­freie Alters­ren­te mit 63 für beson­ders lang­jäh­rig Ver­si­cher­te wech­seln. Der Aus­schluss des Ren­ten­wech­sels in § 34 Abs. 4 SGB VI gilt auch für die am 01.07.2014 ein­ge­führ­te abschlags­freie Alters­ren­te mit 63. Es liegt weder eine Rege­lungs­lü­cke noch eine unge­recht­fer­tig­te Ungleich­be­hand­lung von Bestands­rent­nern vor. Der Gesetz­ge­ber durf­te eine Stich­tags­re­ge­lung zur Ein­füh­rung der Pri­vi­le­gie­rung beson­ders lang­jäh­rig Ver­si­cher­ter tref­fen, so urteil­te jüngst das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Rhein­land-Pfalz (L 6 R 114/15).

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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