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Loyalitätsobliegenheiten im Arbeitsrecht

Die Loya­li­täts­ob­lie­gen­hei­ten des Dienst­neh­mers sind nor­miert in der Grund­ord­nung des kirch­li­chen Diens­tes im Rah­men kirch­li­cher Arbeitsverhältnisse–GrO, Arti­kel 4.

Dort wird eine Tren­nung zwi­schen katho­li­schen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern, nicht­ka­tho­li­schen christ­li­chen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern sowie nicht­christ­li­chen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern vorgenommen.

Im Absatz 1 ist defi­niert, dass von den katho­li­schen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern erwar­tet wird, dass sie die Grund­sät­ze der katho­li­schen Glau­bens- und Sit­ten­leh­re aner­ken­nen und beachten.

Bei nicht­ka­tho­li­schen christ­li­chen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern wird gem. des Absat­zes 2 erwar­tet, dass sie die Wahr­hei­ten und Wer­te des Evan­ge­li­ums ach­ten und dazu bei­tra­gen, sie  in der Ein­rich­tung zur Gel­tung zu bringen.

Für nicht­christ­li­che Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter regelt Absatz 3, dass die­se bereit sein müs­sen, die  ihnen in einer kirch­li­chen Ein­rich­tung zu über­tra­gen­den Auf­ga­ben im Sin­ne der Kir­che zu erfüllen.

Abschlie­ßend regelt Absatz 4 für alle Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter, dass die­se ein kir­chen­feind­li­ches  Ver­hal­ten zu unter­las­sen haben. Sie dür­fen in ihrer per­sön­li­chen Lebens­füh­rung und in ihrem dienst­li­chen Ver­hal­ten die Glaub­wür­dig­keit der Kir­che und der Ein­rich­tung, in der sie beschäf­tigt sind, nicht gefährden.

Mög­lich Rechts­fol­gen von Ver­stö­ßen gegen vor­ge­nann­te Loya­li­täts­ob­lie­gen­hei­ten regelt Arti­kel 5 GrO. Dort fin­det sich ein Stu­fen­ver­hält­nis einer­seits hin­sicht­lich des Gra­des der Ver­let­zung der Loya­li­täts­ob­lie­gen­hei­ten, ande­rer­seits hin­sicht­lich der mög­li­chen Rechtsfolgen.

So for­mu­liert Absatz 1, dass der Dienst­ge­ber zunächst durch Bera­tung ver­su­chen muss, im Fal­le  der Nicht­er­fül­lung der Beschäf­ti­gungs­an­for­de­run­gen, die Mit­ar­bei­te­rin oder den Mit­ar­bei­ter zur Besei­ti­gung die­ses Man­gels auf Dau­er zu ver­an­las­sen. Im kon­kre­ten Fall sei zu prü­fen, ob schon ein sol­ches klä­ren­des Gespräch oder eine Abmah­nung, ein for­mel­ler Ver­weis oder eine ande­re Maß­nah­me, z. B. Ver­set­zung oder Ände­rungs­kün­di­gung, geeig­net sind, dem Oblie­gen­heits­ver­stoß zu begeg­nen. Erst als letz­te Maß­nah­me kommt eine dar­auf gestütz­te Kün­di­gung in Betracht.

Für eine Kün­di­gung aus kir­chen­spe­zi­fi­schen Grün­den sieht die Kir­che in Absatz 2 ins­be­son­de­re fol­gen­de Loya­li­täts­ver­stö­ße als schwer­wie­gend an:

Ver­let­zung der Loya­li­täts­ob­lie­gen­hei­ten im Sin­ne des Arti­kel 4, ins­be­son­de­re Kir­chen­aus­tritt; öffent­li­ches Ein­tre­ten gegen tra­gen­de Grund­sät­ze der katho­li­schen Kir­che, z. B. hin­sicht­lich der Abtrei­bung und  schwer­wie­gen­de per­sön­li­che sitt­li­che Ver­feh­lun­gen; Abschluss einer nach dem Glau­bens­ver­ständ­nis und der Rechts­ord­nung der Kir­che ungül­ti­gen Ehe; Hand­lun­gen, die kir­chen­recht­lich als ein­deu­ti­ge Distan­zie­rung von der katho­li­schen Kir­che anzu­se­hen sind, vor allem Abfall vom Glau­ben, Ver­un­eh­rung der hei­li­gen Eucha­ris­tie, öffent­li­che Got­tes­läs­te­rung und Her­vor­ru­fen von Hass und Ver­ach­tung gegen Reli­gi­on und Kir­che, Straf­ta­ten gegen die kirch­li­chen Auto­ri­tä­ten sowie die Frei­heit der Kirche.

Liegt ein Kün­di­gungs­grund in die­sem Sin­ne vor, hängt die Mög­lich­keit einer Wei­ter­be­schäf­ti­gung von den Ein­zel­fall­um­stän­den ab, ins­be­son­de­re vom Aus­maß einer Gefähr­dung der Glaub­wür­dig­keit von Kir­che und kirch­li­cher Ein­rich­tung, von der Belas­tung der kirch­li­chen Dienst­ge­mein­schaft, der Art der Ein­rich­tung, dem Cha­rak­ter der über­tra­ge­nen Auf­ga­be, deren Nähe zum kirch­li­chen Ver­kün­di­gungs­auf­trag, von der Stel­lung der Mit­ar­bei­ter oder des Mit­ar­bei­ters in der Ein­rich­tung sowie von der Art und dem Gewicht der Oblie­gen­heits­ver­let­zung. In die­sem Zusam­men­hang sei auch zu berück­sich­ti­gen, ob eine Mit­ar­bei­te­rin oder ein Mit­ar­bei­ter die Leh­re der Kir­che bekämpft oder sie aner­kennt, aber im kon­kre­ten Fall versagt.

In Absatz 5 ist gere­gelt, dass Mit­ar­bei­te­rin­nen oder Mit­ar­bei­ter, die aus der katho­li­schen Kir­che  aus­tre­ten, nicht wei­ter­be­schäf­tigt wer­den können.

Auch schei­det eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung  jeden­falls im Fal­le des Abschlus­ses einer nach dem Glau­bens­ver­ständ­nis und der Rechts­ord­nung der Kir­che ungül­ti­gen Ehe dann aus, wenn sie unter öffent­li­ches Ärger­nis erre­gen­den oder die Glaub­wür­dig­keit der Kir­che beein­träch­ti­gen­den Umstän­den geschlos­sen wird. Hier sei Bei­spiel nach bös­wil­li­gem Ver­las­sen von Ehe­part­ner und Kin­dern genannt.

Aber auch außer­halb der Maß­stä­be der ver­fass­ten Kir­che fin­den sich Loya­li­täts­ob­lie­gen­hei­ten in arbeits­recht­li­cher Hin­sicht. Arbeits­recht­lich han­delt es sich bei den Treue- und Loya­li­täts­pflich­ten um eine Unter­grup­pe der Neben­pflich­ten aus dem Arbeits­ver­hält­nis. Treue- bzw. Rück­sicht­nah­me- und Loya­li­täts­pflich­ten die­nen dazu, ein Dau­er­schuld­ver­hält­nis, wie das Arbeits­ver­hält­nis, lang­fris­tig funk­tio­nie­ren zu las­sen. Die Kehr­sei­te der Loya­li­täts­pflicht des Arbeit­neh­mers ist die Für­sor­ge­pflicht des Arbeit­ge­bers. Sol­che Neben­pflich­ten erge­ben sich, sofern sie nicht indi­vi­du­al­ar­beits­ver­trag­lich oder spe­zi­al–  gesetz­lich gere­gelt sind, aus dem Grund­satz Treu und Glau­ben gem. § 242 BGB.

Dem­nach ist der Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet, sei­ne Arbeits­leis­tung für die Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers und des Betrie­bes ein­zu­set­zen und alles  zu unter­las­sen, was die­se Inter­es­sen beein­träch­ti­gen könn­te. Dazu gehört auch das Ver­hält­nis des Arbeit­neh­mers zum Arbeit­ge­ber sowie der Arbeit­neh­mer unter­ein­an­der. Stö­run­gen im Zusam­men­le­ben und Zusam­men­wir­ken der im Betrieb täti­gen Betriebs­an­ge­hö­ri­gen, die auch als Beein­träch­ti­gung des Betriebs­frie­dens bezeich­net wer­den, kön­nen je nach Inten­si­tät der Ver­let­zung eine ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung rechtfertigen.

Je grö­ßer die Ver­bun­den­heit zum Arbeit­ge­ber aus­ge­stal­tet ist, des­to grö­ßer ist die Bereit­schaft zur Regel­treue. Damit ein­her gehen auch posi­ti­ve  Aus­wir­kun­gen auf die Mit­ar­bei­ter sowie das Unter­neh­men. Iden­ti­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter wech­seln sel­te­ner das Unter­neh­men, haben weni­ger Fehl­zei­ten, sind in der Regel gesün­der und brin­gen bes­se­re Leis­tun­gen am Arbeitsplatz.

Die­se Über­le­gun­gen soll­ten Bestand­teil eines zukunfts­ori­en­tier­ten Per­so­nal­ma­nage­ments sein.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung MAZ des Prosper-Hospitals Recklinghausen 2014/22.

 

 

Ein Gedanke zu „Loyalitätsobliegenheiten im Arbeitsrecht“

  1. Klingt nach einer kom­ple­xen Ange­le­gen­heit, da kön­nen Lai­en schnell mal den Über­blick ver­lie­ren. Wen so ein Fall betref­fen soll­te ist auf jeden Fall gut bera­ten eine Arbeits­recht Bera­tung aufzusuchen.

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