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Mein „Frei“ gehört mir

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Per­so­nal­aus­fall stellt in vie­len Kli­ni­ken und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen ein Pro­blem dar. In die­sem Zusam­men­hang taucht immer wie­der die Fra­ge auf, ob Mit­ar­bei­ter in ihrer Frei­zeit ange­ru­fen und zu ihrer Arbeits­stel­le geru­fen wer­den kön­nen, obwohl sie gemäß des Dienst­pla­nes frei haben.

Anknüp­fungs­punkt für die Beant­wor­tung die­ser Fra­ge ist der Begriff der Arbeits­zeit. Er ist in § 9 a AVR unter Ver­weis auf die Anla­gen 5 und 30 – 33 zu den AVR definiert.

Dem­nach beträgt die regel­mä­ßi­ge Arbeits­zeit eines Voll­zeit­mit­ar­bei­ters durch­schnitt­lich 39 Stun­den in der Woche. Die Fest­le­gung der Lage die­ser Arbeits­zeit obliegt dem Dienst­ge­ber. Die­ses unter­fällt dem so genann­ten „Direk­ti­ons­recht“. Durch die Auf­stel­lung eines Dienst­pla­nes wird das Direk­ti­ons­recht aus­ge­übt und die geschul­de­te Arbeits­leis­tung fest­ge­legt. Nur wäh­rend der fest­ge­leg­ten Arbeits­zeit kann der Dienst­ge­ber sein Direk­ti­ons­recht ausüben.

Dar­über hin­aus kön­nen Mit­ar­bei­ter gem. § 7 der Anla­ge 5 zu den AVR zu Bereit­schafts­dienst und Ruf­be­reit­schaft her­an­ge­zo­gen wer­den. Gemäß des dor­ti­gen Absat­zes 2 ist der Mit­ar­bei­ter bei Bereit­schafts­diens­ten ver­pflich­tet, sich außer­halb der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit an einer vom Dienst­ge­ber bestimm­ten Stel­le auf­zu­hal­ten, um im Bedarfs­fal­le die Arbeit auf­zu­neh­men, wäh­rend gemäß Absatz 3 sich der Mit­ar­bei­ter bei Ruf­be­reit­schaft außer­halb der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit an einem von ihm selbst gewähl­ten Ort, an dem sei­ne Erreich­bar­keit sicher­ge­stellt ist, um bei Abruf kurz­fris­tig die Arbeit auf­zu­neh­men, aufhält.

Mit­hin kann der Dienst­ge­ber wäh­rend der Ruf­be­reit­schaft den Ver­pflich­te­ten zur Arbeits­leis­tung her­an­zie­hen. Außer­halb die­ser dienst­plan­mä­ßi­gen Arbeits­zei­ten sind Anwei­sun­gen des Dienst­ge­bers, Arbeits­leis­tung zu erbrin­gen, unzulässig.

Nicht unter Arbeits­zeit fal­len auch Urlaub und die Arbeits­be­frei­ung als Aus­gleich der Über­stun­den gemäß § 3 Abs. 2 der Anla­ge 6 zu den AVR.

Durch die Gewäh­rung von Urlaub oder Arbeits­be­frei­ung hat der Dienst­ge­ber sein Direk­ti­ons­recht aus­ge­übt. Die Frei­stel­lung erfolgt durch eine ent­spre­chen­de Erklä­rung des Dienst­ge­bers gegen­über dem Mit­ar­bei­ter, durch die der Dienst­ge­ber den Mit­ar­bei­ter von sei­ner an sich bestehen­den Arbeits­pflicht befreit; der Dienst­ge­ber ver­zich­tet auf sein ver­trag­li­ches Recht auf Leis­tung der geschul­de­ten Arbeit in dem bestimm­ten Umfang und bringt damit die ent­spre­chen­de Arbeits­pflicht des Mit­ar­bei­ters zum Erlöschen.

Dar­aus folgt, dass der Mit­ar­bei­ter wäh­rend der Arbeits­be­frei­ung nicht erreich­bar sein muss, mit­hin der Mit­ar­bei­ter z.B. auch die Mög­lich­keit hat, zu ver­rei­sen. Ist er jedoch wäh­rend des Aus­gleichs der Über­stun­den für den Dienst­ge­ber erreich­bar und lie­gen drin­gen­de betrieb­li­che Belan­ge vor, kann das Direk­ti­ons­recht erneut aus­ge­übt wer­den, indem die Arbeits­leis­tung abge­fragt wird.

Der Zeit­punkt der Arbeits­be­frei­ung liegt im pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sen des Dienst­ge­bers. Die Über­stun­den sind bis zum Ende des nächs­ten Kalen­der­mo­nats aus­zu­glei­chen; im begrün­de­ten Ein­zel­fall kann die Frist für den Aus­gleich im Ein ver­neh­men mit dem Mit­ar­bei­ter ver­län­gert wer­den, § 3 Abs. 2 der Anla­ge 6 zu den AVR.

Nach dem Ende des nächs­ten Kalen­der­mo­nats hat der Mit­ar­bei­ter also einen Anspruch auf die Über­stun­den­ver­gü­tung. Jedoch kann der Dienst­ge­ber auch nach die­sem Zeit­punkt mit befrei­en­der Wir­kung bezahl­te Arbeits­be­frei­ung gewäh­ren, wenn der Mit­ar­bei­ter damit ein­ver­stan­den ist.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung MAZ des Prosper-Hospitals Recklinghausen im September 2012.

 

 

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