Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seinem Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16, mit der Frage zu befassen, ob das Urlaubsgeld auf den Mindestlohn anzurechnen ist.
Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Als Beispiel hierfür führt das BAG § 6 Abs. 5 ArbZG an, wonach der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren hat.
Im vorliegenden Sachverhalt konnte die in Vollzeit beschäftigte Klägerin nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld beanspruchen. Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlte die Beklagte der Klägerin jeden Monat neben dem geschuldeten Bruttogehalt in Höhe von 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgelds, in der Summe 1.507,30 Euro brutto, an die Klägerin aus
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr‑, Nacht‑, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro brutto/Stunde geleistet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klägerin Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 0,80 Euro brutto zugesprochen und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Hiergegen legte die Klägerin Revision beim BAG ein. Diese ist jedoch erfolglos geblieben. Die Klägerin hat aufgrund des Mindestlohngesetzes keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge. Der gesetzliche Mindestlohn tritt als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändert diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 sei erfüllt.
Kernaussage des BAG in diesem Urteil ist, dass auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zukommt.
Damit hat der BAG nunmehr die Frage beantwortet, welche Entgeltzahlungen bei der Berechnung des Mindestlohns zu berücksichtigen sind.
Das Urteil vom 25. Mai 2016, 5 AZR 135/16, mit den Entscheidungsgründen in Volltext ist noch nicht veröffentlicht.
Vorinstanz war das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 12. Januar 2016, 19 Sa 1851/15.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 24/16
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
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