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Mindestlohn und Urlaubsgeld

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat­te sich in sei­nem Urteil vom 25.05.2016,  5 AZR 135/16, mit der Fra­ge zu befas­sen, ob das Urlaubs­geld auf den Min­dest­lohn anzu­rech­nen ist.

Der Arbeit­ge­ber schul­det den gesetz­li­chen Min­dest­lohn für jede tat­säch­lich geleis­te­te Arbeits­stun­de. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeits­ver­trag­li­chen Aus­tausch­ver­hält­nis als Gegen­leis­tung für Arbeit erbrach­ten Ent­gelt­zah­lun­gen, soweit die­se dem Arbeit­neh­mer end­gül­tig ver­blei­ben. Die Erfül­lungs­wir­kung fehlt nur sol­chen Zah­lun­gen, die der Arbeit­ge­ber ohne Rück­sicht auf tat­säch­li­che Arbeits­leis­tung des Arbeit­neh­mers erbringt oder die auf einer beson­de­ren gesetz­li­chen Zweck­be­stim­mung beru­hen. Als Bei­spiel hier­für führt das BAG § 6 Abs. 5 ArbZG an, wonach der Arbeit­ge­ber dem Nacht­ar­beit­neh­mer für die wäh­rend der Nacht­zeit geleis­te­ten Arbeits­stun­den eine ange­mes­se­ne Zahl bezahl­ter frei­er Tage oder einen ange­mes­se­nen Zuschlag auf das ihm hier­für zuste­hen­de Brut­to­ar­beits­ent­gelt zu gewäh­ren hat.

Im vor­lie­gen­den Sach­ver­halt konn­te die  in Voll­zeit beschäf­tig­te Klä­ge­rin nach dem schrift­li­chen Arbeits­ver­trag neben einem Monats­ge­halt beson­de­re Lohn­zu­schlä­ge sowie Urlaubs- und Weih­nachts­geld bean­spru­chen. Im Dezem­ber 2014 schloss die Beklag­te mit dem Betriebs­rat eine Betriebs­ver­ein­ba­rung über die Aus­zah­lung der Jah­res­son­der­zah­lun­gen. Seit Janu­ar 2015 zahl­te die Beklag­te der Klä­ge­rin jeden Monat neben dem geschul­de­ten Brut­to­ge­halt in Höhe von 1.391,36 Euro je 1/12 des Urlaubs- und des Weih­nachts­gelds, in der Sum­me 1.507,30 Euro brut­to, an die Klä­ge­rin aus

Die Klä­ge­rin hat gel­tend gemacht, ihr Monats­ge­halt und die Jah­res­son­der­zah­lun­gen müss­ten eben­so wie die ver­trag­lich zuge­sag­ten Zuschlä­ge für Mehr‑, Nacht‑, Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit auf der Basis des gesetz­li­chen Min­dest­lohns in Höhe von 8,50 Euro brutto/Stunde geleis­tet wer­den. Das Arbeits­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat der Klä­ge­rin Nacht­ar­beits­zu­schlä­ge in Höhe von 0,80 Euro brut­to zuge­spro­chen und im Übri­gen die Beru­fung der Klä­ge­rin zurückgewiesen.

Hier­ge­gen leg­te die Klä­ge­rin Revi­si­on beim BAG ein. Die­se ist jedoch erfolg­los geblie­ben. Die Klä­ge­rin hat auf­grund des Min­dest­lohn­ge­set­zes kei­nen Anspruch auf erhöh­tes Monats­ge­halt, erhöh­te Jah­res­son­der­zah­lun­gen sowie erhöh­te Lohn­zu­schlä­ge. Der gesetz­li­che Min­dest­lohn tritt als eigen­stän­di­ger Anspruch neben die bis­he­ri­gen Anspruchs­grund­la­gen, ver­än­dert die­se aber nicht. Der nach den tat­säch­lich geleis­te­ten Arbeits­stun­den bemes­se­ne Min­dest­lohn­an­spruch der Klä­ge­rin für den Zeit­raum Janu­ar bis Novem­ber 2015 sei erfüllt.

Kern­aus­sa­ge des BAG in die­sem Urteil ist, dass auch den vor­be­halt­los und unwi­der­ruf­lich in jedem Kalen­der­mo­nat zu 1/12 geleis­te­ten Jah­res­son­der­zah­lun­gen Erfül­lungs­wir­kung zukommt.

Damit hat der BAG nun­mehr die Fra­ge beant­wor­tet, wel­che Ent­gelt­zah­lun­gen bei der Berech­nung des Min­dest­lohns zu berück­sich­ti­gen sind.

Das Urteil vom 25. Mai 2016, 5 AZR 135/16, mit den Ent­schei­dungs­grün­den in Voll­text ist noch nicht veröffentlicht.

Vor­in­stanz war das Lan­des­ar­beits­ge­richt Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 12. Janu­ar 2016, 19 Sa 1851/15.

Quel­le:  Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ar­beits­ge­richts Nr. 24/16

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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