Gravierende Vertragsverstöße betreffend die Gleitzeitvorgaben stellen an sich einen Kündigungsgrund dar. Für eine solche verhaltensbedingte Kündigung gilt das sogenannte Prognoseprinzip. Eine negative Prognose, die den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt, liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsänderung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäß eine Abmahnung voraus. Sind bereits Verstöße gegen Gleitzeitvorgaben wirksam abgemahnt worden und verstößt der Arbeitnehmer weiter gegen diese Vorgaben in dem er z. B. Minusstunden in unzulässiger Weise aufbaut, rechtfertigt ein erneuter Verstoß eine außerordentliche verhaltsbedingte Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat eine entsprechende Kündigung für wirksam erachtet, eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BAG anhängig (LAG Hamburg, 5 Sa 19/16, BAG 8a ZN 1078/16).
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
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