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Minusstunden und fristlose Kündigung

Gra­vie­ren­de Ver­trags­ver­stö­ße betref­fend die Gleit­zeit­vor­ga­ben stel­len an sich einen Kün­di­gungs­grund dar. Für eine sol­che ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung gilt das soge­nann­te Pro­gno­se­prin­zip. Eine nega­ti­ve Pro­gno­se, die den Arbeit­ge­ber zur Kün­di­gung berech­tigt, liegt vor, wenn aus der kon­kre­ten Ver­trags­pflicht­ver­let­zung der dar­aus resul­tie­ren­den Ver­trags­stö­rung geschlos­sen wer­den kann, der Arbeit­neh­mer wer­de den Arbeits­ver­trag auch nach einer Kün­di­gungs­än­de­rung erneut in glei­cher oder ähn­li­cher Wei­se ver­let­zen. Des­halb setzt eine Kün­di­gung wegen einer Ver­trags­pflicht­ver­let­zung regel­mäß eine Abmah­nung vor­aus. Sind bereits Ver­stö­ße gegen Gleit­zeit­vor­ga­ben wirk­sam abge­mahnt wor­den und ver­stößt der Arbeit­neh­mer wei­ter gegen die­se Vor­ga­ben in dem er z. B. Minus­stun­den in unzu­läs­si­ger Wei­se auf­baut, recht­fer­tigt ein erneu­ter Ver­stoß eine außer­or­dent­li­che ver­halts­be­ding­te Kün­di­gung. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg hat eine ent­spre­chen­de Kün­di­gung für wirk­sam erach­tet, eine soge­nann­te Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de ist beim BAG anhän­gig (LAG Ham­burg, 5 Sa 19/16, BAG 8a ZN 1078/16).

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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