Ab 01.01.2017 müssen in NRW sämtliche Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
Wegen der vielfachen Rückfragen:
Ja, die Rauchmelderpflicht gilt auch für eigengenutzte Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser.
Gesetzliche Grundlage ist § 49 Abs. 7 der Bauordnung für das Land NRW (Bauo NW):
§ 49 Wohnungen
(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
Die Zuständigkeit zur Erfüllung der Pflicht zur Installation liegt bei dem Eigentümer, die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt dem sog. unmittelbaren Besitzer, also dem Mieter oder selbstnutzenden Eigentümer.
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
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