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Rauchmelderpflicht in NRW ab 01.01.2017

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Ab 01.01.2017 müs­sen in NRW sämt­li­che Woh­nun­gen und Ein­fa­mi­li­en­häu­ser mit Rauch­mel­dern aus­ge­stat­tet sein.

Wegen der viel­fa­chen Rückfragen:

Ja, die Rauch­mel­der­pflicht gilt auch für eigen­ge­nutz­te Eigen­tums­woh­nun­gen oder Einfamilienhäuser.

Gesetz­li­che Grund­la­ge ist § 49 Abs. 7 der Bau­ord­nung für das Land NRW (Bauo NW):

§ 49 Wohnungen

(7) In Woh­nun­gen müs­sen Schlaf­räu­me und Kin­der­zim­mer sowie Flu­re, über die Ret­tungs­we­ge von Auf­ent­halts­räu­men füh­ren, jeweils min­des­tens einen Rauch­warn­mel­der haben. Die­ser muss so ein­ge­baut oder ange­bracht und betrie­ben wer­den, dass Brand­rauch früh­zei­tig erkannt und gemel­det wird. Woh­nun­gen, die bis zum 31. März 2013 errich­tet oder geneh­migt sind, haben die Eigen­tü­mer spä­tes­tens bis zum 31. Dezem­ber 2016 ent­spre­chend den Anfor­de­run­gen nach den Sät­zen 1 und 2 aus­zu­stat­ten. Die Betriebs­be­reit­schaft der Rauch­warn­mel­der hat der unmit­tel­ba­re Besit­zer sicher­zu­stel­len, es sei denn, der Eigen­tü­mer hat die­se Ver­pflich­tung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

Die Zustän­dig­keit zur Erfül­lung der Pflicht zur Instal­la­ti­on liegt bei dem Eigen­tü­mer, die Sicher­stel­lung der Betriebs­be­reit­schaft obliegt dem sog. unmit­tel­ba­ren Besit­zer, also dem Mie­ter oder selbst­nut­zen­den Eigentümer.

 

 

 

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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