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Rentenantrag abgelehnt — und nun?

Zunächst soll eine Defi­ni­ti­on der ver­schie­de­nen Ren­ten erfolgen:

Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te:

Für alle Per­so­nen, die bis zum 31.12.2000 einen gesetz­li­chen Anspruch auf die Erwerbs­un­fä­hig­keits­ren­te hat­ten, bleibt die­ser Anspruch bis zum Errei­chen des gesetz­li­chen Ren­ten­al­ters bestehen. Das betrifft gesetz­lich ren­ten­ver­si­cher­te Per­so­nen der Jahr­gän­ge bis 1961 oder älter gem. § § 302 SGB VI.

Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te:

Glei­ches gilt für die so genann­te Berufsunfähigkeitsrente.

Ren­te wegen ver­min­der­ter Erwerbsfähigkeit:

Nach der Geset­zes­än­de­rung im Jahr 2001 ist die Unter­schei­dung in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung zwi­schen Erwerbsminderungs‑, Erwerbs­un­fä­hig­keits- und Berufs­un­fä­hig­keits­ren­te auf­ge­ho­ben wor­den. Es wird nun­mehr zwi­schen der Ren­te wegen teil­wei­ser Erwerbs­min­de­rung, § 43 Abs. 1 SGB VI, und der Ren­te wegen vol­ler Erwerbs­min­de­rung, § 43 Abs. 2 SGB VI, unterschieden.

Für bei­de Ren­ten ist Vor­aus­set­zung, dass der Ver­si­cher­te in den letz­ten fünf Jah­ren vor Ein­tritt der Erwerbs­min­de­rung drei Jah­re Pflicht­bei­trä­ge für eine ver­si­cher­te Beschäf­ti­gung oder Tätig­keit haben und vor Ein­tritt der Erwerbs­min­de­rung die all­ge­mei­ne War­te­zeit erfüllt haben; die­se beträgt gem. § 50 Abs. 1 Zif­fer 2 SGB VI fünf Jahre.

a) Teil­wei­se Erwerbsminderung:

Teil­wei­se erwerbs­ge­min­dert sind Ver­si­cher­te, die wegen Krank­heit oder Behin­de­rung auf nicht abseh­ba­re Zeit außer­stan­de sind, unter den übli­chen Bedin­gun­gen des all­ge­mei­nen Arbeits­mark­tes min­des­tens 6 Stun­den täg­lich erwerbs­tä­tig zu sein.

b) Vol­le Erwerbsminderung:

Voll erwerbs­ge­min­dert sind Ver­si­cher­te, die wegen Krank­heit oder Behin­de­rung auf nicht abseh­ba­re Zeit außer Stan­de sind, unter den übli­chen Bedin­gun­gen des all­ge­mei­nen Arbeits­mark­tes min­des­tens 3 Stun­den täg­lich erwerbs­tä­tig zu sein. Voll erwerbs­ge­min­dert sind auch Ver­si­cher­te, die wegen Art oder Schwe­re der Behin­de­rung nicht auf den all­ge­mei­nen Arbeits­markt tätig sein kön­nen und Ver­si­cher­te, die bereits vor Erfül­lung der all­ge­mei­nen War­te­zeit voll erwerbs­ge­min­dert waren, in der Zeit einer nicht erfolg­rei­chen Ein­glie­de­rung in den all­ge­mei­nen Arbeitsmarkt.

Erwerbs­ge­min­dert ist nicht, wer unter den übli­chen Bedin­gun­gen des all­ge­mei­nen  min­des­tens 6 Stun­den täg­lich erwerbs­tä­tig sein kann; dabei ist die jewei­li­ge Arbeits­markt­la­ge nicht zu berücksichtigen.

Die Antrag­stel­lung erfolgt bei der Ren­ten­ver­si­che­rung. Die­ses geschieht u.U. mit Hil­fe der behan­deln­den Ärztin/des behan­deln­den Arztes.

Jeder Antrag­stel­lung erfolgt eine Bescheid­er­tei­lung. Soll­te der Antrag abge­lehnt wer­den, ent­hält der ent­spre­chen­de Ableh­nungs­be­scheid eine Begrün­dung; ent­we­der lie­gen medi­zi­ni­sche Grün­de vor, die ver­meint­lich die Ableh­nung recht­fer­ti­gen oder die ver­si­che­rungs­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen sind nicht erfüllt.

Nach Zugang des Ableh­nungs­be­schei­des besteht Hand­lungs­be­darf. Inner­halb eines Monats kann der Antrag­stel­ler gegen den Ableh­nungs­be­scheid Wider­spruch ein­le­gen. Zweck­mä­ßi­ger­wei­se soll­te der Wider­spruch begrün­det wer­den. Es soll­te vor­ge­tra­gen wer­den, war­um aus Sicht des Wider­spruchs­füh­rers die Vor­aus­set­zun­gen für die Bewil­li­gung vorliegen.

Auch über den Wider­spruch wird durch Bescheid ent­schie­den. Ent­we­der ergeht ein so genann­ter Abhil­fe­be­scheid, d.h., die ursprüng­lich bean­trag­te Ren­te wird ab Antrag­stel­lung bewil­ligt. Im Fal­le der erneu­ten Ableh­nung ergeht ein Wider­spruchs­be­scheid. Auch hier besteht sodann Handlungsbedarf.

Gegen den ableh­nen­den Wider­spruchs­be­scheid kann bin­nen Monats­frist Kla­ge bei dem zustän­di­gen Sozi­al­ge­richt erho­ben werden.

Die Kla­ge­er­he­bung erfolgt in der Regel zunächst ohne Kla­ge­be­grün­dung, jedoch ver­bun­den mit einem Akten­ein­sichts­ge­such. Der Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger ist ver­pflich­tet, der kla­gen­den Par­tei sei­ne Leis­tungs­ak­ten voll­stän­dig zur Ver­fü­gung zu stellen.

Nach Ein­sicht­nah­me in die Leis­tungs­ak­ten erfolgt dann, ggf. mit Hil­fe der behan­deln­den Ärztin/des behan­deln­den Arz­tes, die Klagebegründung.

In der Regel kann damit gerech­net wer­den, dass inner­halb des Gerichts­ver­fah­rens ein Gut­ach­ter mit der Bewer­tung der Erwerbs­fä­hig­keit des Ver­si­cher­ten  beauf­tragt wird.

Wird die eige­ne Auf­fas­sung in die­sem Gut­ach­ten nicht bestä­tigt, besteht die Mög­lich­keit, ein wei­te­res Gut­ach­ten ein­ho­len zu las­sen, § 109 SGG. Hier darf der Ver­si­cher­te selbst einen Gut­ach­ter benen­nen. Kommt die­ser Gut­ach­ter zu einem ande­ren Ergeb­nis als der gericht­lich bestell­te Gut­ach­ter, besteht die Mög­lich­keit, dass sich ein wei­te­rer Gut­ach­ter mit bei­den gut­acht­li­chen Fest­stel­lun­gen aus­ein­an­der­set­zen muss. Dem ent­spre­chen­den Ergeb­nis wird in der Regel das Gericht folgen.

Lei­der ist mit einer lan­gen Ver­fah­rens­dau­er zu rech­nen, so dass bereits im Sta­di­um des Wider­spruchs­ver­fah­rens der Wider­spruch sorg­fäl­tig begrün­det wer­den sollte.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung MAZ des Prosper-Hospitals Recklinghausen 2015/25.

 

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