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Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat in sei­nem Urteil vom 31.01.2018, 10 AZR 392/17, bei einem nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot nach §§ 74 ff. HGB ent­schie­den, dass es sich hier­bei um einen gegen­sei­ti­gen Ver­trag im Sin­ne der §§ 320 ff. BGB han­delt. Die Karenz­ent­schä­di­gung ist Gegen­leis­tung für die Unter­las­sung von Kon­kur­renz­tä­tig­keit. Erbringt eine Ver­trags­par­tei ihre Leis­tung mit­hin nicht, kann die ande­re Ver­trags­par­tei vom Wett­be­werbs­ver­bot zurück­tre­ten, wenn die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein sol­cher Rück­tritt ent­fal­tet Rechts­wir­kun­gen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklä­rung (ex nunc) und nicht etwa für die Ver­gan­gen­heit (ex tunc). Für die Zeit nach dem Zugang der Erklä­rung ent­fal­len also die wech­sel­sei­ti­gen Pflichten.

Es muss daher sorg­fäl­tig abge­wo­gen wer­den, ob das Inter­es­se an der Leis­tungs­frei­heit dem der wech­sel­sei­ti­gen Ver­pflich­tun­gen überwiegt.

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 5/18

 

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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