Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 31.01.2018, 10 AZR 392/17, bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB entschieden, dass es sich hierbei um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB handelt. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung mithin nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein solcher Rücktritt entfaltet Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung (ex nunc) und nicht etwa für die Vergangenheit (ex tunc). Für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen also die wechselseitigen Pflichten.
Es muss daher sorgfältig abgewogen werden, ob das Interesse an der Leistungsfreiheit dem der wechselseitigen Verpflichtungen überwiegt.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 5/18
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
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