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Schenkungsanfechtung bei Entgeltzahlung an die freigestellte Ehefrau

Was möch­te uns die­se Über­schrift sagen?

Der Sach­ver­halt, wel­cher dem Urteil des BAG vom 17.12.2015, 6 AZR 186/14, zugrun­de lag, ist nicht ungewöhnlich.

Ein Unter­neh­mer ist ver­hei­ra­tet, er hat sei­ne Ehe­frau in sei­nem Betrieb ange­stellt; die Ehe kri­selt, es kommt zur Tren­nung. Der Unter­neh­mer schul­det Tren­nungs­un­ter­halt. Sei­ne (Noch-)Ehefrau ist — zum Glück — berufs­tä­tig und erzielt ein eige­nes Ein­kom­men. Die­ses wird bei der Berech­nung des Tren­nungs­un­ter­halts­an­spruchs natür­lich ange­rech­net. Sein Dilem­ma: er möch­te sei­ne (Noch-)Ehefrau-Arbeitnehmerin an sich in sei­nem Betrieb nicht mehr sehen. Er ent­deckt die Frei­stel­lung. Er stellt sei­ne (Noch-)Ehefrau von der Ver­pflich­tung zur Erbrin­gung der Arbeits­lei­tung frei unter Fort­zah­lung der Bezü­ge. Was soll das? Er sieht sie nicht im Betrieb, die Lohn­zah­lung ist Betriebs­aus­ga­be und wird auf sei­ne (pri­va­te) Unter­halts­ver­pflich­tung ange­rech­net. So weit, so gut.

Was pas­siert jetzt? Natür­lich gerät der Betrieb in Schief­la­ge und muss Insol­venz anmel­den. Jetzt erklärt sich auch die Über­schrift. Das Insol­venz­ver­fah­ren wird eröff­net und der Insol­venz­ver­wal­ter prüft, wel­che Rechts­ge­schäf­te ange­foch­ten wer­den kön­nen. Im Blick sind natür­lich vor­ran­gig unent­gelt­li­che Verfügungen.

Ent­gelt­zah­lun­gen eines Arbeit­ge­bers erfol­gen an sich für erbrach­te Arbeits­leis­tun­gen, also gera­de nicht unent­gelt­lich. Wie ver­hält es sich jedoch bei  Frei­stel­lun­gen? Es wird kei­ne Arbeits­lei­tung geschul­det, aber der Ver­gü­tungs­an­spruch besteht fort. Führt das dem­zu­fol­ge zur Unentgeltlichkeit?

Nach Auf­fas­sung des BAG ist das der Fall, so dass der Insol­venz­ver­wal­ter die Zah­lun­gen anfech­ten und zurück­for­dern konnte.

Die schrift­li­chen Ent­schei­dungs­grün­de sind noch nicht ver­öf­fent­licht, ledig­lich eine Pres­se­mit­tei­lung des BAG:

Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 65/15

Aus Sicht des Unter­halts­be­rech­tig­ten bedarf es bei der Bera­tung ent­spre­chen­der Berücksichtigung.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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