Was möchte uns diese Überschrift sagen?
Der Sachverhalt, welcher dem Urteil des BAG vom 17.12.2015, 6 AZR 186/14, zugrunde lag, ist nicht ungewöhnlich.
Ein Unternehmer ist verheiratet, er hat seine Ehefrau in seinem Betrieb angestellt; die Ehe kriselt, es kommt zur Trennung. Der Unternehmer schuldet Trennungsunterhalt. Seine (Noch-)Ehefrau ist — zum Glück — berufstätig und erzielt ein eigenes Einkommen. Dieses wird bei der Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs natürlich angerechnet. Sein Dilemma: er möchte seine (Noch-)Ehefrau-Arbeitnehmerin an sich in seinem Betrieb nicht mehr sehen. Er entdeckt die Freistellung. Er stellt seine (Noch-)Ehefrau von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleitung frei unter Fortzahlung der Bezüge. Was soll das? Er sieht sie nicht im Betrieb, die Lohnzahlung ist Betriebsausgabe und wird auf seine (private) Unterhaltsverpflichtung angerechnet. So weit, so gut.
Was passiert jetzt? Natürlich gerät der Betrieb in Schieflage und muss Insolvenz anmelden. Jetzt erklärt sich auch die Überschrift. Das Insolvenzverfahren wird eröffnet und der Insolvenzverwalter prüft, welche Rechtsgeschäfte angefochten werden können. Im Blick sind natürlich vorrangig unentgeltliche Verfügungen.
Entgeltzahlungen eines Arbeitgebers erfolgen an sich für erbrachte Arbeitsleistungen, also gerade nicht unentgeltlich. Wie verhält es sich jedoch bei Freistellungen? Es wird keine Arbeitsleitung geschuldet, aber der Vergütungsanspruch besteht fort. Führt das demzufolge zur Unentgeltlichkeit?
Nach Auffassung des BAG ist das der Fall, so dass der Insolvenzverwalter die Zahlungen anfechten und zurückfordern konnte.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht, lediglich eine Pressemitteilung des BAG:
Pressemitteilung des BAG Nr. 65/15
Aus Sicht des Unterhaltsberechtigten bedarf es bei der Beratung entsprechender Berücksichtigung.
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
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