Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.11.2016, 10 A ZR 596/15 entschieden, dass ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet ist, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.
Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, dessen Gegenstand, Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind. Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit jedoch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen die Anwesenheit des Arbeitnehmers unverzichtbar und dieser zum Erscheinen gesundheitlich in der Lage ist. Mit dem Urteil wurde der Klage des Arbeitnehmers auf Entfernung einer entsprechenden Abmahnung aus der Personalakte stattgegeben.
Das Urteil vom 2. November 2016, 10 AZR 596/15, mit den Entscheidungsgründen in Volltext ist noch nicht veröffentlicht.
Vorinstanz war das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 17. Juli 2015, 6 Sa 2276/14.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 59/16
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
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