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Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit

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Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat mit Urteil vom 02.11.2016, 10 A ZR 596/15 ent­schie­den, dass ein durch Arbeits­un­fä­hig­keit infol­ge Krank­heit an sei­ner Arbeits­leis­tung ver­hin­der­ter Arbeit­neh­mer regel­mä­ßig nicht ver­pflich­tet ist, auf Anwei­sung des Arbeit­ge­bers im Betrieb zu erschei­nen, um dort an einem Gespräch zur Klä­rung der wei­te­ren Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit teilzunehmen.

Die Arbeits­pflicht des Arbeit­neh­mers umfasst die Pflicht zur Teil­nah­me an einem vom Arbeit­ge­ber wäh­rend der Arbeits­zeit im Betrieb ange­wie­se­nen Gespräch, des­sen Gegen­stand, Inhalt, Ort und Zeit der zu erbrin­gen­den Arbeits­leis­tung ist, soweit die­se Arbeits­be­din­gun­gen nicht ander­wei­tig fest­ge­legt sind. Da der erkrank­te Arbeit­neh­mer wäh­rend der Arbeits­un­fä­hig­keit jedoch sei­ner Arbeits­pflicht nicht nach­kom­men muss, ist er grund­sätz­lich nicht ver­pflich­tet, im Betrieb zu erschei­nen oder sons­ti­ge, mit sei­ner Haupt­leis­tung unmit­tel­bar zusam­men­hän­gen­de Neben­pflich­ten zu erfül­len. Etwas ande­res kön­ne nur gel­ten, wenn aus­nahms­wei­se aus betrieb­li­chen Grün­den die Anwe­sen­heit des Arbeit­neh­mers unver­zicht­bar und die­ser zum Erschei­nen gesund­heit­lich in der Lage ist. Mit dem Urteil wur­de der Kla­ge des Arbeit­neh­mers auf Ent­fer­nung einer ent­spre­chen­den Abmah­nung aus der Per­so­nal­ak­te stattgegeben.

Das Urteil vom 2. Novem­ber 2016, 10 AZR 596/15, mit den Ent­schei­dungs­grün­den in Voll­text ist noch nicht veröffentlicht.

Vor­in­stanz war das Lan­des­ar­beits­ge­richt Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 17. Juli 2015, 6 Sa 2276/14.

Quel­le:  Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ar­beits­ge­richts Nr. 59/16

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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