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Teilzeitbeschäftigung und Wochenenddienst

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Mit­ar­bei­ter, die in Teil­zeit arbei­ten, haben bewusst die Ent­schei­dung getrof­fen, nicht voll­schich­tig arbei­ten zu gehen. Sie möch­ten ihre Arbeits­leis­tung ledig­lich in dem ver­trag­lich geschul­de­ten Umfan­ge erbrin­gen. In die­sem Zusam­men­hang stellt sich die Fra­ge, in wel­chem Maße die Teil­zeit­be­schäf­tig­ten zu Fei­er­tags­ar­beit, Sonn­tags- und Nacht­ar­beit her­an­ge­zo­gen wer­den dürfen.

Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teil­zeit­be­schäf­ti­ger Arbeit­neh­mer wegen der Teil­zeit­ar­beit nicht schlech­ter behan­delt wer­den als ein ver­gleich­ba­rer voll­zeit­be­schäf­tig­ter Arbeit­neh­mer, es sei denn, sach­li­che Grün­de recht­fer­ti­gen eine unter­schied­li­che Behandlung.

Das gesetz­li­che Benach­tei­li­gungs­ver­bot erfasst alle Arbeits­be­din­gun­gen. Das gilt ins­be­son­de­re auch für die Mög­lich­keit der Frei­zeit­ge­stal­tung an Wochen­en­den, weil die zusam­men­hän­gen­de Frei­zeit an den Wochen­ta­gen Samstag/Sonntag ganz all­ge­mein als erstre­bens­wert und vor­teil­haft ange­se­hen wird.

Zunächst ist fest­zu­hal­ten, dass der Arbeit­ge­ber auf­grund sei­nes Wei­sungs­rech­tes die in einem Arbeits­ver­trag oder in den AVR nur rah­men­mä­ßig umschrie­be­nen Leis­tungs­pflich­ten nach Zeit, Ort und Art im ein­zel­nen fest­le­gen kann. Aller­dings fin­det die­ses Direk­ti­ons­recht sei­ne Gren­zen in den Vor­schrif­ten von Geset­zen, Tarif­ver­trä­gen, Betriebs­ver­ein­ba­run­gen sowie im Ein­zel­ver­trag, sofern die­se nähe­re Bestim­mun­gen über die Leis­tungs­pflicht enthalten.

Dem­nach kann ein Arbeit­ge­ber auf­grund des Direk­ti­ons­rech­tes Teil­zeit­kräf­te grund­sätz­lich genau wie Voll­zeit­be­schäf­tig­te schicht­plan­mä­ßig zum Dienst ein­tei­len. Ein Anspruch dar­auf, nicht mehr als zu dem Pro­zent­satz der Wochend­diens­te ein­ge­setzt zu wer­den, der der  Teil­zeit­quo­te ent­spricht, besteht nicht.

Wird z.B. eine Teil­zeit­kraft genau wie eine Voll­zeit­kraft jedes zwei­te Wochen­en­de an zwei Wochen­end­ta­gen ein­ge­setzt, ist die­ses grund­sätz­lich kei­ne Benach­tei­li­gung im Sin­ne des § 4 Abs. 1 TzBfG.

Eine Benach­tei­li­gung ist erst dann zu kon­sta­tie­ren, wenn die Teil­zeit­kraft in die­sen Schich­ten auch mit der sel­ben Stun­den­zahl wie eine voll­zeit­be­schäf­tig­te Kraft ein­ge­setzt wird.

In die­sem Fall bedeu­tet dies bezo­gen auf die Gesamt­ar­beits­zeit eine deut­lich über­pro­por­tio­na­le Her­an­zie­hung der Teil­zeit­be­schäf­tig­ten an Wochenenden.

Zur Beur­tei­lung der Benach­tei­li­gung ist der ent­schei­den­de Ver­gleichs­maß­stab der Ver­gleich mit den Voll­zeit­be­schäf­tig­ten. Dem­nach erfolgt die­se Benach­tei­li­gung wegen der Teil­zeit­ar­beit, die ledig­lich bei Vor­la­ge eines sach­li­chen Grun­des gerecht­fer­tigt sein könnte.

Für die Recht­fer­ti­gung der unter­schied­li­chen Behand­lung von Voll­zeit- und Teil­zeit­be­schäf­tig­ten rei­chen blo­ße Haus­halts­er­wä­gun­gen nicht aus. Viel­mehr muss die­se Ungleich­be­hand­lung einem ech­ten Bedarf ent­spre­chen und zur Errei­chung des ver­folg­ten Ziels geeig­net und erfor­der­lich sein.

Dem­entspre­chend ver­langt das Bun­des­ar­beits­ge­richt, dass sich die Prü­fung, ob die unter­schied­li­che Behand­lung gerecht­fer­tigt ist, am Zweck der Leis­tung zu ori­en­tie­ren hat. Erfor­der­lich ist, dass die Grenz­zie­hung zwi­schen Begüns­tig­ten und Benach­tei­lig­ten unmit­tel­bar an den sach­li­chen Grund anknüpft. Ent­spre­chen­des gilt, wenn der Arbeit­ge­ber bei der Zuwei­sung der Wochen­end­ar­beit an Teil­zeit­be­schäf­tig­te das Ver­hält­nis von Wochen­end- und Wochen­ar­beits­zeit unbe­rück­sich­tigt lässt und Teil­zeit­be­schäf­tig­te an Wochen­en­den inso­weit über­pro­por­tio­nal einsetzt.

Im Regel­fall wird die­ses von dem Arbeit­ge­ber nicht in aus­rei­chen­dem Maße dar­ge­stellt wer­den können.

Fazit ist, dass zwar Teil­zeit­kräf­te zur glei­chen Anzahl von Wochen­end­diens­ten her­an­ge­zo­gen wer­den dür­fen, jedoch nicht im glei­chen Stun­den­um­fang. Glei­che Erwä­gun­gen gel­ten für die Fei­er­tags­ar­beit oder die Nachtarbeit.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung MAZ des Prosper-Hospitals Recklinghausen 2016/29.

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