Mitarbeiter, die in Teilzeit arbeiten, haben bewusst die Entscheidung getroffen, nicht vollschichtig arbeiten zu gehen. Sie möchten ihre Arbeitsleistung lediglich in dem vertraglich geschuldeten Umfange erbringen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in welchem Maße die Teilzeitbeschäftigten zu Feiertagsarbeit, Sonntags- und Nachtarbeit herangezogen werden dürfen.
Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftiger Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
Das gesetzliche Benachteiligungsverbot erfasst alle Arbeitsbedingungen. Das gilt insbesondere auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechtes die in einem Arbeitsvertrag oder in den AVR nur rahmenmäßig umschriebenen Leistungspflichten nach Zeit, Ort und Art im einzelnen festlegen kann. Allerdings findet dieses Direktionsrecht seine Grenzen in den Vorschriften von Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen sowie im Einzelvertrag, sofern diese nähere Bestimmungen über die Leistungspflicht enthalten.
Demnach kann ein Arbeitgeber aufgrund des Direktionsrechtes Teilzeitkräfte grundsätzlich genau wie Vollzeitbeschäftigte schichtplanmäßig zum Dienst einteilen. Ein Anspruch darauf, nicht mehr als zu dem Prozentsatz der Wochenddienste eingesetzt zu werden, der der Teilzeitquote entspricht, besteht nicht.
Wird z.B. eine Teilzeitkraft genau wie eine Vollzeitkraft jedes zweite Wochenende an zwei Wochenendtagen eingesetzt, ist dieses grundsätzlich keine Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG.
Eine Benachteiligung ist erst dann zu konstatieren, wenn die Teilzeitkraft in diesen Schichten auch mit der selben Stundenzahl wie eine vollzeitbeschäftigte Kraft eingesetzt wird.
In diesem Fall bedeutet dies bezogen auf die Gesamtarbeitszeit eine deutlich überproportionale Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten an Wochenenden.
Zur Beurteilung der Benachteiligung ist der entscheidende Vergleichsmaßstab der Vergleich mit den Vollzeitbeschäftigten. Demnach erfolgt diese Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit, die lediglich bei Vorlage eines sachlichen Grundes gerechtfertigt sein könnte.
Für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten reichen bloße Haushaltserwägungen nicht aus. Vielmehr muss diese Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein.
Dementsprechend verlangt das Bundesarbeitsgericht, dass sich die Prüfung, ob die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, am Zweck der Leistung zu orientieren hat. Erforderlich ist, dass die Grenzziehung zwischen Begünstigten und Benachteiligten unmittelbar an den sachlichen Grund anknüpft. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber bei der Zuweisung der Wochenendarbeit an Teilzeitbeschäftigte das Verhältnis von Wochenend- und Wochenarbeitszeit unberücksichtigt lässt und Teilzeitbeschäftigte an Wochenenden insoweit überproportional einsetzt.
Im Regelfall wird dieses von dem Arbeitgeber nicht in ausreichendem Maße dargestellt werden können.
Fazit ist, dass zwar Teilzeitkräfte zur gleichen Anzahl von Wochenenddiensten herangezogen werden dürfen, jedoch nicht im gleichen Stundenumfang. Gleiche Erwägungen gelten für die Feiertagsarbeit oder die Nachtarbeit.
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung MAZ des Prosper-Hospitals Recklinghausen 2016/29.