Der Bundesfinanzhof hatte in dem Verfahren XI R 43/13 zu beurteilen, ob die Veräußerung von 140 Pelzmänteln, die im Zuge der Haushaltsauflösung einer Verstorbenen auf der Internet-Plattform ebay veräußert worden sind, eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit darstellt.
Das Finanzamt bejahte eine Umsatzsteuerpflicht, das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, weil der Veräußerer lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft habe.
Dieser Auffassung ist der BFH in seinem Urteil vom 12.08.2015 hingegen nicht gefolgt und hat die Umsatzsteuerpflicht bejaht.
Auszug aus der Pressemitteilung:
Die Auffassung des FG, die Klägerin habe — vergleichbar einem Sammler — eine private Pelzmantelsammlung verkauft, halte einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers habe die Tätigkeit der Klägerin nichts zu tun; denn die Klägerin habe nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel — die (angebliche) „Sammlung“ der Schwiegermutter — verkauft. Nicht berücksichtigt habe das FG, dass die verkauften Gegenstände (anders als z.B. Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände seien. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, ‑marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen sei nicht ersichtlich, welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte.
Maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, sei, ob der Verkäufer, wie z.B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der BFH in der vorliegenden Konstellation ausgegangen. Der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung.
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
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