Zum Inhalt springen

Wirksamkeit von Bindungsklauseln bei Sonderzahlungen an Arbeitnehmer

  • von

Es ist grund­sätz­lich mög­lich, Son­der­zah­lun­gen mit Bin­dungs­klau­seln zu ver­se­hen. Aller­dings dür­fen die­se Zah­lun­gen nicht als Gegen­leis­tung für schon erbrach­te Arbeit anzu­se­hen sein. Son­der­zah­lun­gen, die der Hono­rie­rung von Betriebs­treue die­nen, kön­nen in der Regel ein­zig vom (unge­kün­dig­ten) Bestand  des Arbeits­ver­hält­nis­ses am Aus­zah­lungs­tag abhän­gig gemacht wer­den. Nach der neue­ren Recht­spre­chung des BAG kommt es auch nicht dar­auf an, ob das Arbeits­ver­hält­nis vor dem Stich­tag durch arbeit­neh­mer– oder arbeit­ge­ber­sei­ti­ge Kün­di­gung endet. Der Arbeit­ge­ber soll­te bei der Ver­trags­for­mu­lie­rung daher klar­stel­len, dass die jewei­li­ge Son­der­zah­lung ande­re Zwe­cke als die Ver­gü­tung von Arbeits­leis­tung zum Inhalt hat. Ent­spre­chen­de For­mu­lie­rungs­hil­fen ent­ha­ält das Urteil des BAG vom 22.07.2014, 9 AZR 981/12.

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

Rechts­an­walt | Partner

Fach­an­walt für Arbeitsrecht
Fach­an­walt für Steuerrecht

www.korte-partner.de

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.