Es ist grundsätzlich möglich, Sonderzahlungen mit Bindungsklauseln zu versehen. Allerdings dürfen diese Zahlungen nicht als Gegenleistung für schon erbrachte Arbeit anzusehen sein. Sonderzahlungen, die der Honorierung von Betriebstreue dienen, können in der Regel einzig vom (ungekündigten) Bestand des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag abhängig gemacht werden. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG kommt es auch nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag durch arbeitnehmer– oder arbeitgeberseitige Kündigung endet. Der Arbeitgeber sollte bei der Vertragsformulierung daher klarstellen, dass die jeweilige Sonderzahlung andere Zwecke als die Vergütung von Arbeitsleistung zum Inhalt hat. Entsprechende Formulierungshilfen enthaält das Urteil des BAG vom 22.07.2014, 9 AZR 981/12.
Dr. Thorsten Engel, LL.M.
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