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Wo ist mein Arbeitsplatz?

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Immer häu­fi­ger stellt sich die Fra­ge, ob der Dienst­ge­ber berech­tigt ist, einen Mit­ar­bei­ter auf einem ande­ren Arbeits­platz ein­zu­set­zen als dem­je­ni­gen, der der­zeit inne gehal­ten wird, ins­be­son­de­re, wenn die­ser außer­halb des „Hau­ses“ liegt, in wel­chem der Mit­ar­bei­ter tätig ist.

Anknüp­fungs­punkt für die Beant­wor­tung die­ser Fra­ge ist zunächst das soge­nann­te Direk­ti­ons­recht des Dienst­ge­bers. Eine Kon­kre­ti­sie­rung ent­hält § 9 der AVR. Dort fin­den sich zunächst Defi­ni­tio­nen der Begrif­fe „Ver­set­zung“, „Abord­nung“ und „Umset­zung“.

Unter einer „Umset­zung“ ist gem. § 9 Abs. 4 AVR die Zuwei­sung eines ande­ren Arbeits­plat­zes in der­sel­ben Ein­rich­tung zu ver­ste­hen. Sie unter­liegt dem vol­len Direk­ti­ons­recht des Dienst­ge­bers und löst (ledig­lich) eine Infor­ma­ti­ons­pflicht der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung gem. § 27 Abs. 2 MAVO aus.

Eine „Ver­set­zung“ besteht in der Zuwei­sung einer dau­ern­den Tätig­keit bei einer ande­ren Ein­rich­tung des­sel­ben Dienst­ge­bers im Rah­men des bestehen­den Dienst­ver­hält­nis­ses. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 AVR bedarf eine Ver­set­zung in eine ande­re Ein­rich­tung der Zustim­mung des Mit­ar­bei­ters, wenn die Ein­rich­tung in einer ande­ren poli­ti­schen Gemein­de liegt. Im Umkehr­schluss bedeu­tet das, dass die Zustim­mung des Mit­ar­bei­ters nicht erfor­der­lich ist, weil kei­ne „Zuwei­sung eines ande­ren dienst­li­chen Wohn­sit­zes“ erfolgt, wenn die ande­re Ein­rich­tung in der­sel­ben poli­ti­schen Gemein­de liegt.

Eine Ver­set­zung löst die Mit­be­stim­mung gem. § 33 i.V.m. § 35 Abs. 1 Zif­fern 4 u. 5 MAVO aus; bei der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung der auf­neh­men­den Ein­rich­tung die Mit­be­stim­mung gem. § 33 i.V.m. § 34 MAVO.

Eine Abord­nung liegt vor, wenn dem Mit­ar­bei­ter eine vor­über­ge­hen­de Tätig­keit bis zur Dau­er von höchs­tens sechs Mona­ten in einer ande­ren Ein­rich­tung des­sel­ben Dienst­ge­bers im Rah­men des bestehen­den Dienst­ver­hält­nis­ses zuge­wie­sen wird.  Eine Abord­nung lässt die Mit­be­stim­mung gem. § 33 i.V.m. § 35 Abs. 1 Ziff. 5 MAVO aus; bei der auf­neh­men­den Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung die Mit­be­stim­mung gem. § 33 i.V.m. § 34 MAVO.

Die all­ge­mei­nen Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zun­gen der Ver­set­zung und Abord­nung sind einzuhalten:

Der Dienst­ge­ber kann ein Mit­ar­bei­ter nach pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sen aus dienst­li­chen oder betrieb­li­chen Grün­den im Rah­men der ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Tätig­keit unter Wah­rung des Besitz­stan­des in eine ande­re Ein­rich­tung nach Anhö­rung ver­set­zen oder abordnen.

Die Fra­ge, die sich nun anschließt, ist die­je­ni­ge, ob eine Zuwei­sung eines Arbeits­plat­zes in einem ande­ren „Haus“ unter eine der vor­ge­nann­ten Alter­na­ti­ven zu fas­sen ist.

Dienst­ge­ber (= Arbeit­ge­ber)  ist die Pro­sper-Hos­pi­tal gGmbH. Sie betreibt als ein­zi­ge Ein­rich­tung das Pro­sper-Hos­pi­tal. Das St. Eli­sa­beth-Hos­pi­tal als ande­res „Haus“ ist kei­ne Ein­rich­tung der Pro­sper-Hos­pi­tal gGmbH, son­dern eine Ein­rich­tung der St. Eli­sa­beth-Hos­pi­tal Her­ten gGmbH. Mit­hin han­delt es sich bei der St. Eli­sa­beth-Hos­pi­tal gGmbH um einen ande­ren Dienst­ge­ber (= Arbeitgeber).

Wird ein Mit­ar­bei­ter der Pro­sper-Hos­pi­tal gGmbH bei der St. Eli­sa­beth-Hos­pi­tal Her­ten gGmbH ein­ge­setzt, han­delt es sich hier­bei um soge­nann­te Arbeit­neh­mer­über­las­sung. Eine sol­che Arbeit­neh­mer­über­las­sung ist jedoch nicht erlaub­nis­pflich­tig im Sin­ne des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­set­zes (AÜG), da inso­weit die Aus­nah­me­re­ge­lung des § 1 Abs. 3 Ziff. 2a AÜG grei­fen dürf­te. Danach besteht kei­ne Erlaub­nis­pflicht, wenn die Arbeit­neh­mer­über­las­sung zwi­schen Arbeit­ge­bern nur gele­gent­lich erfolgt und der Arbeit­neh­mer nicht zum Zwe­cke der Über­las­sung ein­ge­stellt und beschäf­tigt wird. Etwas ande­res gilt also nur, wenn der Mit­ar­bei­ter mit dem Zweck ein­ge­stellt wird, ver­lie­hen zu werden.

Vor die­sem Hin­ter­grund ste­hen einer der­ar­ti­gen Aus­lei­he kei­ne Hin­de­rungs­grün­de ent­ge­gen. Jedoch lässt sich die Tätig­keit in einer Ein­rich­tung eines ande­ren Dienst­ge­bers nicht unter die Begrif­fe Umset­zung, Ver­set­zung oder Abord­nung sub­su­mie­ren, so dass ein ent­spre­chen­der Ein­satz nur mit aus­drück­li­chem Ein­ver­ständ­nis des Mit­ar­bei­ters erfol­gen kann. Ist der Mit­ar­bei­ter ein­ver­stan­den, soll­ten die Rech­te und Pflich­ten der Betei­lig­ten Dienst­ge­ber und des Mit­ar­bei­ters schrift­lich fest­ge­legt werden.

Eine ein­sei­ti­ge dies­be­züg­li­che Wei­sungs­mög­lich­keit zu Guns­ten des Dienst­ge­bers besteht hin­ge­gen nicht.

 

Dr. Thors­ten Engel, LL.M.

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Veröffentlicht in der Mitarbeiterzeitung MAZ des Prosper-Hospitals Recklinghausen 2017/34.

 

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